Hans Dürner (Dirner), Müller, sesshaft zu Ditzenbach, stellt, nachdem Graf Rudolf zu Helfenstein gegen die Gemeinde Ditzenbach auf den Mühlbann für die Mühle, die Dürner (Dirner) als Erblehen besitzt, verzichtet und diesen zur Entschädigung einen Teil des jährlichen Wasserzinses nachgelassen hat, einen Revers über seine Zustimmung zu diesem Verzicht aus.