Graf Ulrich V. und sein Sohn, Graf Eberhard VI., von Württemberg (Wirtemberg) vertauschen an Abt Berhard [Rockenb(a)uch] und den Konvent von Bebenhausen ihren 4. Teil am Zehnten zu Westheim, genannt Kornwestheim, samt allen Rechten und Zugehörden vorbehaltlich des Roggenstrohs (Ruckstrohs) gegen Bezahlung von 1.000 Pfund Heller und des Klosters Vogteien, Gericht, Obrigkeit, Gerechtigkeit, Zwing und Bann etc. zu Plieningen, Echterdingen (Ächtertingen), Birkach, Rüdenberg und Ittingshausen (Utingshusen), wobei sich jedoch das Kloster namentlich folgendes vorbehält: die Kastenvogteien und Kirchensätze zu Plieningen und Echterdingen (Ächtertingen) mit ihren Gerechtigkeiten an Zehnten, Verleihungen der Kirchen und Pfründen, die Wahl der Mesner (Mösner) und Mitwirkung bei der Einsetzung der Heiligenpfleger an diesen beiden Orten, seine Höfe, Güter, Zinsen, Gülten, Zehnten daselbst, verschiedene Befreiungen für sich selbst und seine Knechte allda, das Recht, auf dem Hof Erlach wie bisher 500 Schafe halten und den Trieb benutzen zu dürfen und endlich Freiheit vom Zoll hinsichtlich der Mühle zu Berg und an anderen Orten.