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Die von herzoglicher Rentkammer den Städten und Ämtern zu ersetzen schuldigen Kriminalinquisitionskosten und Konsulentengebühren sollen (ad Cl IV § 26 des Erbvergleichs) denselben pro praeterito nach der Schuldenzahlungsklassifikation abgeführt und in Zukunft hierunter den Lagerbüchern und Herkommen nachgegangen werden

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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