Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 1700, wodurch den Erben Pilghausen der Teil des Hauses Anger(e)n eingeräumt werden sollte, den ihr Schuldner Obristwachtmeister von Rauchenzaun besaß. Der Apppellant erhebt ebenfalls Anspruch aufHaus Angern, weil er von Rauchenzaun insgesamt 1100 Rtlr. für dessen Rechtsstreit mit Graf von Efferen und Freiherrn Quadt vorgestreckt hat. Die Schuldforderung der Appellaten als Hypothekengläubiger gilt als vorrangig.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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