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Hans Hannaman von Stuttgart, wegen etlicher Verfehlungen außer Landes gewiesen, jedoch auf Bitten seiner Herren und Freunde sowie auf sein und seiner Ehefrau Bitten hin wieder als Einwohner aufgenommen - mit der Einschränkung, daß die alte Verschreibung gültig bleiben und er wieder ausgewiesen werden soll, falls er sich nicht wohl verhielte, daß ferner dem Hz. bei einem erneuten Vergehen vorbehalten bleibt, ihn auch anderweitig zu bestrafen - erkennt diese Bedingungen eidlich an. Beilage: Supplikation des Hans Hannemann an den Hz., worin er um Herausgabe seiner älteren Verschreibungen bittet, weil seine Frau sich zuviel darauf zugute tue, ihn - wann sie wolle - auf Grund dieser Verschreibungen wieder außer Landes bringen zu können. Mit Kanzleivermerk, daß die Räte auf diese Supplikation entschieden haben, dem Hanneman keine Verschreibung auszuhändigen, sondern ihn diese erneut beschwören zu lassen. Letzteres geschah an Gallus 1510 (16. Okt.) im Beisein von Ulrich Wintzelhuser und Clas Fischer. Auf seine Bitte, falls er Gnade beim Hz. erlangen möchte, ihm diese nicht abzuschlagen, wurde dem Supplikanten außerdem geantwortet, man schlüge niemals solche ab. Pap. o. D.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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