Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Irrungen zwischen den Vettern Adam und Hans Wolf von Sponheim einerseits und den Schöffen und Gemeinden zu Dörrebach (Dürrenbach) und Seibersbach (Syferspach) bestehen. Mit Bewilligung Herzog Johanns I. von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, haben beide Seiten einem rechtlichen Entscheid vor den kurfüstlichen Räten zugestimmt. Beide sollen bis St. Ägidius [01.09.] vor vier Schiedsleute nach Bingen kommen, wobei Kurfürst Philipp, Herzog Johann und die beiden Wolf von Sponheim jeweils einen verordnen sollen. Vertragen sich die Parteien nicht gütlich, sollen die Schiedsleute rechtlich entscheiden. Wären sie in einem Punkt uneinig, sollen der Erzbischof [Berthold] von Mainz, Herzog Johann und Kurfürst Philipp dessen Getreuen Swicker von Sickingen darum bitten, Obmann zu werden. Die ganze Sache soll innerhalb eines Jahres ausgetragen und nicht länger verzögert werden. Die Wolf von Sponheim sollen vom Erzbischof die Bewilligung zum Austrag erlangen, ernannte Zusätze sind bei Ausfall zu ersetzen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Anlasses. Darunter Notiz, dass die Parteien den Anlass angenommen haben, die Gemeinden die Bewilligung von Herzog Johann erlangen wollen, dergleichen der Wolf von Sponheim von seinem Vetter, und sie binnen 14 Tagen zu- oder absagen wollen.