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Reichserbtruchseß Johann Jakob Graf zu Zeil, Herr zu Waldburg etc., ratifiziert und bestätigt den Webern in seinen Graf- und Herrschaften eine Weberordnung, bestehend aus 40 Artikeln, die im Einzelnen aufgeführt werden.
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Reichserbtruchseß Johann Jakob Graf zu Zeil, Herr zu Waldburg etc., ratifiziert und bestätigt den Webern in seinen Graf- und Herrschaften eine Weberordnung, bestehend aus 40 Artikeln, die im Einzelnen aufgeführt werden.