Äusserung der herzoglichen Regierung gegen den Tutelarrat, dass angefügte Bedingungen, wie z.B. Fideikommissgesetze, auf den Abzug keinen Einfluss haben, sondern dieser durch den Anfall einer Erbschaft an einen Fremden begründet werde (am Beispiel des Arlederschen Abzugsfalls) (Stuttgart)