Zwischen Hans Martin von Wernau zu Dießen einerseits und Schultheiß, Gericht und Gemeinde des Fleckens Dürrenmettstetten andererseits bestand Streit über die beiderseitige Obrigkeit, Zwing, Bann und Viehtrieb im Engelstal. Josias Stähle (1), fürstlich württembergischer Amtmann und Verwalter des Klosters Alpirsbach, Hans Kaspar von Neuneck zu Glatt, kaiserlich und des Erzherzogs Maximilian zu Österreich, auch fürstlich markgräfisch-burgauischer Rat und Obervogt zu Horb, und Hans Ulrich Speth von und zu Zwiefalten und Glatt als gemeine Vogtherren des Fleckens Dürrenmettstetten haben nach einem Augenschein am strittigen Ort beide Parteien verhört und gütlich verglichen. Hans Martin von Wernau ist dabei mit Beistand seines Bruders Wilhelm von und zu Wernau, zu Ober- und Unterdettingen, auch Dunzdorf, erschienen. 1. Zu Ende des Ackers des von Wernau (Anlieger: Acker des Jerg Kibler zu Unteriflingen wird ein Stein gesetzt, der Zwing und Bann des von Wernau, derer von Dürrenmettstetten, Ober- und Unteriflingen scheiden soll, auch Trieb und Zufahrt derer von Ober- und Unteriflingen. Von diesem Stein sollen den Engelstaler Graben hinab andere Steine gesetzt werden, die allein Dießen und Dürrenmettstetten scheiden sollen. 2. Hans Martin von Wernau hat denen von Dürrenmettstetten aus gutem Willen von dem vorgenannten Stein an durch seinen Acker hinab bis auf den Weg oder die Straße einen Weg von 10 Schuh Breite zu geben bewilligt, damit sie mit ihrem Vieh einen Trieb zum Brunnen haben. Diesen Weg sollen der Junker auf seiner Seite und die von Dürrenmettstetten auf ihrer Seite vermachen und baulich instandhalten, damit dem von Wernau an seinen Gütern kein Nachteil oder Schadenentsteht. Die von Dürrenmettstetten erlassen dafür dem Junker die 2 Gulden, die er ihnen geben mußte, wenn im Dürrenmettstetter Feld gepfercht wurde. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt, von denen jede Partei eine erhält