Herzog Georg von Bayern-Landshut bekundet, dass sich Irrungen zwischen seinem Vetter und Schwager Kurfürst Philipp von der Pfalz und seinem Oheim Herzog Eberhard I. von Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, gehalten haben, die sie ihm auf seine Bitten zur gütlichen Verhandlung anheimgestellt haben. Der Aussteller hat dazu seinen Marschall und seine Räte, namentlich Siegmund von Fraunberg zum Haag, Siegmund Leininger (Layninger), Hans Closner und Peter Baumgartner (Bawmgartner), Doktor beider Rechte, verordnet, die die Parteien auf dem königlichen Tag zu Worms verhört und vereint haben. Es folgen die Bestimmungen des Vertrags, u. a. zu Forderungen des Kurfürsten Philipp wegen eines Zugs des Schwäbischen Bundes gegen das von ihm beschirmte Stift Speyer, zu Händeln mit Gumpold von Gültlingen (Gulltingen), zu Anschlägen des Konrad Gächuf (Gegauff) gegen die Pfalzgräflichen im Feld vor Besigheim, zur Öffnung der Landwehr durch "Marichs" [Markus?] von Wollmershausen, zu Handlungen des Hans Lindenschmidt und nachlässiger Nacheilung durch die Pfalzgräflichen, zum Besigheimer Holz, zum pfalzgräflichen Lehen Marbach (Marpach), zum pfalzgräflichen Wappen auf den Grenzsteinen um Maulbronn, zum Wildbann auf dem Heuchelberg (Heichelberg), der von Württemberg reklamierten Jagd ebenda und dem Einspruch der Herren [Engelhard und Eberhard] von Neipperg, zu Jagd und Pirsch "uff der Krecht" zwischen Württemberg und der Ritterschaft, zum gütlichen oder rechtlichen Austrag dieser Streitigkeiten, zum begonnen Landgraben über den Heuchelberg gegen Stetten, zur Abstellung des weiteren Ausbaus ebenda oder der Befestigung auf Lebtag Eberhards sowie zum Gebrauch von Weg und Steg durch die dortigen Untertanen. Damit sollen die Parteien geschlichtet und fortan dem anderen "lieb und früntschafft" beweisen, was sie versprochen haben. Beide Parteien erhalten eine mit den Siegeln der drei Fürsten versehene Ausfertigung des Vertrags.