Klage gegen den Arrest auf seine Kaufgelder zu Wedel bei Hamburg und die an seinen Faktor zu Hamburg überwiesenen Kaufgelder. Der Appellant und sein Vetter Heinrich Moll haben auf dem Ochsenmarkt zu Wedel am 26. März 1604 von dem dänischen Kaufmann Hugo Frantzen 250 Ochsen unter der Vereinbarung gekauft, daß die Bezahlung in Hamburg in bar teils sofort, teils am Martinstag erfolgen solle. Die Appellaten erhoben als Gläubiger des Hugo Frantzen noch auf dem Markt von Wedel Klage auf Arrest der Kaufgelder, die unter keinen Umständen an ihren Schuldner ausgezahlt werden sollten. Die 1. Instanz gab dem Arrestgesuch am 29. März 1604 statt, die 2. Instanz bestätigte dies und erließ zusätzlich einen Exekutionsbescheid am 4. Mai 1604. Das RKG wies mit Urteil vom 12. Dez. 1615 die Appellation ab und die Sache an die Vorinstanz zurück. Ob dem Revisionsgesuch des Appellanten an den Erzbischofvon Mainz als Erzkanzler von Deutschland stattgegeben wurde, ist nicht ersichtlich.