Hans und Martin Wernher, Vettern aus Steinenbronn, zu Tübingen gef., weil ersterer beim Transport eines von seinem Vetter, dem Müller Jörg Metzger, auf dem Roten geschossenen Wildschweins zur Mühle geholfen hat, und beide bei der Verhaftung des Müllers gegen den Knecht des Waldvogts Widerstand geleistet hatten, strenger Strafe verfallen, jedoch nach einiger Zeit begnadigt und, nachdem J. Metzger ihre Gefängnisatzung bezahlt hat, mit der Auflage entlassen, sich künftig jeglichen Waidwerks zu enthalten, keine Büchse zu gebrauchen, keinen Hund in den Wald und an andere verdächtige Orte zu führen sowie Wildfrevel anderer anzuzeigen, geloben eidlich, diese Bestimmungen zu achten, und schwören U.