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Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch, mit dem das Erbe der Eheleute Peter Römer und Adriana von dem Bongart, (Schwieger-)Eltern der Appellaten, zwischen den Parteien verteilt wurde. Beide Parteien sahen sich durch Teile des Urteils ungerecht behandelt und appellierten daher gegen das Urteil. Zwischen den Parteien war der Besitz strittig, den Adriana von dem Bongart in erster Ehe mit Heinrich Scholer erworben und dann in die 2. Ehe mit Römer gebracht hatte, wobei in diesem Punkt auch strittig war, wer diese Güter nach Römers Tod besessen hatte und daher gegebenfalls Einnahmen daraus erstatten müßte. Strittig war auch der Umfang dieses Besitzes, den beide während der Ehe erworben hatten, und die Frage, wem dieser Besitz zufallen sollte. Ferner war der gereide Besitz, den Adriana in die Ehe gebracht hatte, strittig, auch hinsichtlich der Frage, welche Art von Obligationen dazuzurechnen sei und welche nicht. Im Hintergrund stand dabei die Frage, ob von einer rechtlich vorgegebenen ehelichen Gütergemeinschaft allen Besitzes auszugehen sei. Die Erben Römer gehen ferner davon aus, daß aller Besitz der Frau mit der Eheschließung in die Verfügungsgewalt des Mannes übergehe und diesem respektive dessen Erben zustehe. Beide Seiten wandten sich zudem gegen die Verteilung der Gerichtskosten. Die Erben Römer beantragten Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora, die Eheleute Wiltforst Einsetzung einer Untersuchungskommission. Gestritten wurde zwischen den im gemeinsamen Testament der Eheleute Wildforst/Bongart (Tholle) und den im Testament der Drutgen von dem Bongart zur Fortführung des RKG- Verfahrens eingesetzten Testamentsvollstreckern. Mit Urteil vom 19. April 1591 lehnte das RKG den Anspruch Tholles, sich des Erbes anzunehmen, ab. Im folgenden wurde um die ihm auferlegten Gerichtskosten gestritten.
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Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch, mit dem das Erbe der Eheleute Peter Römer und Adriana von dem Bongart, (Schwieger-)Eltern der Appellaten, zwischen den Parteien verteilt wurde. Beide Parteien sahen sich durch Teile des Urteils ungerecht behandelt und appellierten daher gegen das Urteil. Zwischen den Parteien war der Besitz strittig, den Adriana von dem Bongart in erster Ehe mit Heinrich Scholer erworben und dann in die 2. Ehe mit Römer gebracht hatte, wobei in diesem Punkt auch strittig war, wer diese Güter nach Römers Tod besessen hatte und daher gegebenfalls Einnahmen daraus erstatten müßte. Strittig war auch der Umfang dieses Besitzes, den beide während der Ehe erworben hatten, und die Frage, wem dieser Besitz zufallen sollte. Ferner war der gereide Besitz, den Adriana in die Ehe gebracht hatte, strittig, auch hinsichtlich der Frage, welche Art von Obligationen dazuzurechnen sei und welche nicht. Im Hintergrund stand dabei die Frage, ob von einer rechtlich vorgegebenen ehelichen Gütergemeinschaft allen Besitzes auszugehen sei. Die Erben Römer gehen ferner davon aus, daß aller Besitz der Frau mit der Eheschließung in die Verfügungsgewalt des Mannes übergehe und diesem respektive dessen Erben zustehe. Beide Seiten wandten sich zudem gegen die Verteilung der Gerichtskosten. Die Erben Römer beantragten Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora, die Eheleute Wiltforst Einsetzung einer Untersuchungskommission. Gestritten wurde zwischen den im gemeinsamen Testament der Eheleute Wildforst/Bongart (Tholle) und den im Testament der Drutgen von dem Bongart zur Fortführung des RKG- Verfahrens eingesetzten Testamentsvollstreckern. Mit Urteil vom 19. April 1591 lehnte das RKG den Anspruch Tholles, sich des Erbes anzunehmen, ab. Im folgenden wurde um die ihm auferlegten Gerichtskosten gestritten.
Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch, mit dem das Erbe der Eheleute Peter Römer und Adriana von dem Bongart, (Schwieger-)Eltern der Appellaten, zwischen den Parteien verteilt wurde. Beide Parteien sahen sich durch Teile des Urteils ungerecht behandelt und appellierten daher gegen das Urteil. Zwischen den Parteien war der Besitz strittig, den Adriana von dem Bongart in erster Ehe mit Heinrich Scholer erworben und dann in die 2. Ehe mit Römer gebracht hatte, wobei in diesem Punkt auch strittig war, wer diese Güter nach Römers Tod besessen hatte und daher gegebenfalls Einnahmen daraus erstatten müßte. Strittig war auch der Umfang dieses Besitzes, den beide während der Ehe erworben hatten, und die Frage, wem dieser Besitz zufallen sollte. Ferner war der gereide Besitz, den Adriana in die Ehe gebracht hatte, strittig, auch hinsichtlich der Frage, welche Art von Obligationen dazuzurechnen sei und welche nicht. Im Hintergrund stand dabei die Frage, ob von einer rechtlich vorgegebenen ehelichen Gütergemeinschaft allen Besitzes auszugehen sei. Die Erben Römer gehen ferner davon aus, daß aller Besitz der Frau mit der Eheschließung in die Verfügungsgewalt des Mannes übergehe und diesem respektive dessen Erben zustehe. Beide Seiten wandten sich zudem gegen die Verteilung der Gerichtskosten. Die Erben Römer beantragten Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora, die Eheleute Wiltforst Einsetzung einer Untersuchungskommission. Gestritten wurde zwischen den im gemeinsamen Testament der Eheleute Wildforst/Bongart (Tholle) und den im Testament der Drutgen von dem Bongart zur Fortführung des RKG- Verfahrens eingesetzten Testamentsvollstreckern. Mit Urteil vom 19. April 1591 lehnte das RKG den Anspruch Tholles, sich des Erbes anzunehmen, ab. Im folgenden wurde um die ihm auferlegten Gerichtskosten gestritten.
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 3. Buchstabe W
1567 - 1633 (1558 - 1623)
Enthaeltvermerke: Kläger: Meister Hermann Wiltforst und Drutgen von dem Bongart, Eheleute, Köln; 1581 ist Drutgen von dem Bongart, Witwe Wiltforst, verstorben; 1582 als Testamentsvollstrecker Johann Tholle, Prokurator des kurfürstlichen Hohen und Hofgerichtes; 1587 in Tholles Namen Lic. Johann von Vianden; 1586 als Testamentsvollstrecker Lic. theol. Melchior Braun, Dekan zu St. Aposteln und Pastor zu St. Martin in Köln; Lic. von Vianden, (Kl.) Beklagter: Adam Römer (Bürgermeister, Schöffe und Ratsmitglied der Stadt Düren) für sich und zusammen mit Lic. Johann zum Pütz als Vormünder der Kinder (Elisabeth, Gutgen, Jost, Johann, Anna) der Eheleute Dr. Thomas und Jutta Römer (1578 Witwe und Kinder zu Venlo); Peter Römer; Arnold Römer; Hermann von Enzen (Ensen); Winand Mohr (wohnt 1578 in „Engelland“) für sich und als Vormund seiner Kinder (Cecilie (1578 für sie ihr Mann Peter Linz), Gütgen (1578 als Vormund ihrer Kinder mit Johann Ach (Gutgen, Judith)), Judith, Winand, Alheit) aus der Ehe mit Alheit Römer, alle als Nachkommen und Erben des Peter Römer, Schultheiß zu Jülich, (Bekl.: Peter Römer) Prokuratoren (Kl.): David Capito 1566 - Laurentius Wilthelm - Kaspar Fichart - Martin Richardt - Malachias Raminger 1573 - Johann Gronenberger - Johann Vest - für Tholle: Dr. Laurentius Vomelius 1582 - Dr. Jakob Kremer - Dr. Johann Gudelmann - Dr. Johann Gronenberger - Dr. Johann Jakob Kremer [1586] 1592 - Dr. Christoph Beheim - Dr. Johann Stöckle - Dr. Bernhard Kuehorn - Dr. Johann Godelmann - für Braun: Malachias von Raminger 1586 - Heinrich Stembler - Anton Streidt - Johann von Vianden - Erhardt Kaldt - für von Vianden: Erhard Kalt 1587 - Heinrich Stemler - Anton Streitt - Dr. Walther Aach [1609] 1609 Prokuratoren (Bekl.): Alexander Reffsteck 1567 - Jakob Friedrich Mhurer - Philipp Seyblin - Dr. Christoph Reffsteck 1578 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Schöffen des Hauptgerichtes Jülich 1560 - 1563 - 2. Fürstlich jül.-berg. verordnete Kommissare zu Düsseldorf 1564 - 1566 - 3. RKG 1567 - 1633 (1558 - 1623) Beweismittel: Acta priora (Bd. 2, 3, 4) mit: „Summarischer Begriff aller producten so In gegenwortiger sachen ingegeben“ zum Verfahren 1. Instanz (Bd. 2 Bl. 3 - 8), „Tabula omnia productorum“ (ebd. Bl. 9 - 10), „Informatio iuris super bonis apportatis et acquisitis“ (ebd. Bl. 11 - 17), „Informatio in causis iniuriarum“ (ebd. Bl. 18 - 24), „Informatio in causa Wiltfürst reus ./. Elisabetham a Beeck actricem“ (ebd. Bl. 25 - 28), „Jura actorum“ (ebd. Bl. 30 - 32), „Jura rei ac suorum prolium praetensorum intervenientia“ (ebd. Bl. 33), Kölner Zeugen- Rotulus (ebd. Bl. 213 - 221), desgl. des kurfürstlichen Weltlichen Gerichtes zu Andernach (ebd. Bl. 222 - 231); Zeugen-Rotulus zur 2. Instanz (Bd. 3 Bl. 148 - 188). Urkunde des Hohen Weltlichen Gerichtes Köln, inseriert die letzwillige Verfügung der Drutgen von dem Bongart, Witwe Wiltforst, insbesondere darüber, wer als Testamentsvollstrecker ihr RKG-Verfahren gegen die Erben Römer fortführen solle, von 1580 (Q 37). Gemeinsames Testament der Eheleute Hermann Wiltforst und Drutgen von dem Bongart, 1564, inseriert deren Ehevertrag von 1558, den sie durch das Testament widerrufen (Q 39). Testament der Drutgen von dem Bongart, Witwe Wiltforst, 1580 (Q 40, 41). Designatio expensarum (Q 47). Gedruckte RKG-Urteilsbriefe (Q 53, 54). Beschreibung: 4 Bde., 24 cm; Bd. 1: 11 cm, Bl. 1 - 73, 75 - 397, lose; Q 1, 2, 4, 8, 11 - 26, 28 - 96, es fehlen Q 15 (Acta priora), 35, 60, 61; 2 Beilagen; Deckblatt des Protokolls fehlt, Protokoll zweigeteilt und teilweise doppelt; Bd. 2: 4 cm, 231 Bl., geb.; Akten des Verfahrens 1. Instanz (Q 3 prod. 12. März 1567 = Q 9* prod. 4. Juni 1568 = prod. 28. März); Bd. 3: 4 cm, 188 Bl., geb.; Akten des Verfahrens 2. Instanz; Bd. 4: 5 cm, 347 Bl., geb.; Q 27. Lit.: L. Müller-Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 287, 740f.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.