Hans Sibenhar d. J., wohnhaft zu Stuttgart, wegen einer schweren,strafbaren Handlung zu Stuttgart gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freundschaft begnadigt und mit der Auflage freigel., seine Atzung zu bezahlen, sich fortan wohl zu verhalten, dergleichen Handlungen zu meiden, auch jederzeit des Rechts gewärtig zu sein, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.