Kurfürst Philipp von der Pfalz bestellt Johann von Erpp zu seinem und seiner Erben Rat und Diener von Haus für sechs Jahre. Dieser soll jederzeit mit drei reisigen Pferden gerüstet in allen Geschäften, ausgenommen gegen Erzherzog Philipp von Österreich, dienen, auf Ansinnen bestens raten und Geheimnisse, die er erfährt, verschweigen. Wenn der Pfalzgraf es begehert, soll er ihm einige Reisige in den pfalzgräflichen Dienst bringen, die von diesem dann den üblichen Sold erhalten. Sonst soll er alles tun, was ein treuer Rat und Diener seinem Herrn schuldig ist. Wenn er im Dienst von Haus aus reite, erhält er vom Pfalzgrafen Kost, Futter und Mahl. Der Pfalzgraf verspricht, im Dienst erlittene Kriegsschäden zu ersetzen, sollte keine Einigung zustande kommen, entscheiden der Hofmeister, Marschall und zuständige Hauptmann. Er erhält jährlich zu St. Simon und Juda [= 28.10.] durch den Kammermeister als Dienstgeld gegen Quittung 30 rheinische Gulden.Wenn der Pfalzgraf jedoch reisige Monatssöldner seinesgleichen hätte, soll er zusätzlich den üblichen Monatssold erhalten. Johann schwört Treue, Huld und Schadenswarnung sowie alles zu tun, wie es oben steht. Sein Jahr beginnt und endet zu St. Simon und Juda.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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