Betreffend die von Seiten des Vaihinger Armenkastens anfordernden Beiträge von allen gefallenen Einschreib-, Leg-, Meistergeldern, Strafen an die Schneiderzunft im Betrage von 318 Gulden. Bitte des Schneiderhandwerks in Tübingen, dasselbe mit denen von dasiger Armenkasten-Pflege wider alle bisherige Observanz im ganzen Land fordernde hälftigen Einschreibgebühr, Leg- und Meistergebühr nicht zu beschweren. Bitte der Obermeister des Schneiderhandwerks in Stuttgart um Erläuterung des am 14. Mai 1749 erlassenen hochfürstlichen Reskripts die Lieferung aller bei der Lade fallenden Geldern zur Hälfte zum allhiesigen Armenkasten.