Götz (auch: Gez) d. J., Kirchherr zu Hausen an der Lauchert (1) und Kaplan auf dem Hünenstein (Hunenstein) bei Trochtelfingen, verleiht mit Einwilligung seiner geistlichen und weltlichen Oberen (der ehrsamen und weisen Hans Buzer, Kirchherrn und Dekans zu Trochtelfingen, Hans Ruedolph, Obervogts daselbst) dem ehrbaren und bescheidenen Konrad Stachneckh(er) von Kleinengstingen (2), dem Dorf ob Honauer Steige, als Erblehen ein Gütlein daselbst mit allem Zubehör, wie der Aussteller dies wegen der genannten Kaplanei mit folgenden nachgenannten Stücken innegehabt hat: 2 Jauchert Ackers vor Bockhsberg (Begrenzung: Landstraße, Honauer Bocksberg); 1 Jauchert auf Öbnat (Begrenzung: des Abts Gut, das der Bruns innehat; die Bürckhen); 2 Jauchert vor den Bürckhen vff den Eschwann, an den Wald stoßend; 1/2 Jauchert vor Berg (Begrenzung: Wesen an dem Werd; ein dem Junker Wolff gehörender Anwander); 1/2 Jauchert vor Rulach, das an ein den Frauen von Schonhausen [?] gehörendes Gut stößt, das Martin Haylfinger innehat; 3 Jauchert vor Hammerberg (Begrenzung: Diez Auberlin; der lange Weg an des Abts Gut); 1 1/2 Jauchert am Reutlinger Weg (Begrenzung: der untere Werd; des Töttins Acker und mit dem ein Anwander; Wiese des Kirchherrn); 1/2 Jauchert vor Aichach (Begrenzung: Acker des Spitals zu Reutlingen; langer Weg an des Bruns Gut, das Hans Luz innehat); 1 Jauchert an den Lehern (Begrenzung: Bernlocher (3) Straße; Kirchherr.); 1 Wiese, kein Mannsmahd, unter der Feldwiese (Begrenzung: auf den Monzen); 1 Wieslein an Garten des Schultheißen, das früher auch Garten war (Begrenzung: Hans Luz); 1/2 Mannsmahd an dem unteren Werd (Begrenzung: des Zinckhen Wiese, die dem Junker Wolff gehört); 1 Wiesplätzlein (Begrenzung: Junker Wolff; vorgenanntes 1/2 Mannsmahd); 1 Wiesplätzlein am Degelbrunnen (Anlieger: Kirchherr); 1 Wiesplätzlein an der Schwabgasse (Begrenzung: des Ritters Wiese); 4 Mannsmahd Holzwiesen in der Grinz hinter Madelsberg (Begrenzung: Hans Vöringen von Bernloch (3)). - Dafür erhält der Aussteller jährlich an Martini, 8 Tage vorher oder nachher als Zins 3 Pfund Heller Münz und 1 Viertel Eier. Der Hof soll in gutem Stand gehalten werden. Es soll kein Stück noch Gut aus dem Hof versetzt, verkauft oder mit anderen Zinsen beschwert werden ohne Einwilligung des Ausstellers und seiner Nachkommen. Der Empfänger, dessen Erben und Nachkommen können ihre Gerechtigkeit an dem Erbgut an einen guten Bauersmann nach Erkenntnis des Gerichts zu Engstingen (4) verkaufen. Der Aussteller und dessen Nachkommen wollen diesem dann das Erbgut leihen. Weglösung und Handlohn betragen 1 Pfund Heller (1) Hausen a. d. Lauchert, Kreis Reutlingen (2) Kleinengstingen, Kreis Reutlingen (3) Bernloch, Kreis Münsingen (4) Groß- oder Kleinengstingen, Kreis Reutlingen