A: Dietz Marschalk, Landrichter und Pfleger zu Auerbach. S: A. E: Hans Zudenrewter d. Ä. zu Zudenrewth (Zogenreuth, Lkr. Eschenbach) und Herr Friedrich Trautenberger, Konventherr in Kloster Michelfeld, als Vertreter Abt Wernhers dieses Klosters. Betreff: Gerichtsbrief in der am 8. Februar 1486 vorgebrachten Klage Hans Zudenrewters d. Ä. gegen Jorg Kröer, die Swindlin und die ganze Gemeinde zu Altzirkendorf (Lkr. Eschenbach) wegen eines in diesem Dorf entspringenden Wasserflusses, dessen Wasser sich der Kläger und seine Vorfahren seit je und je "gehalten" und ohne alle Irrung zu ihrer Erbmühle gebraucht haben, das die Beklagten ihm aber nun zum Schaden für seine Mühle auf ihre Felder und Wiesen entführten, so dass er und seine armen Leute nicht genügend Wasser haben und diese ihr Getreide zu anderen Mühlen führen und dort mahlen lassen müssten. Verantwortung durch Fritz Artzgraber, Hermann Rüpel und Hans Ritter als bevollmächtigte Anwälte der ganzen Gemein zu Altzirkendorf sowie durch Herrn Friedrich Trautenberger: Es befremde sie die Klage Zudenrewters, weil der Wasserfluss aus ihrem Brunnen in Altzirkendorf entspringe und sie und ihre Vorfahren nach altem Herkommen aus diesem Fluss ihre Wiesen gewässert hätten. Auch seien sie seit jeher in seinem ruhigem Gebrauch ohne Eintrag des Zudenrewters und seiner Vorfahren gewesen. Weil Zudenrewter nichts als "bloße Worte" vorbringe, sei abzunehmen, dass seine Klage unbegründet sei. Auch nehme er sie (die Beklagten) als die am weitesten von seiner Mühle sitzenden vor, obwohl noch zwei Dörfer, nämlich Tamenstorff (Dammelsdorf, Lkr. Eschenbach) und Goderstorff (Göttersdorf, Lkr. Eschenbach), zwischen ihnen liegen, die das Wasser ebenfalls zu ihrer Wässerung gebrauchen, aber unangezogen bleiben. Sie möchten deshalb diese Wässerung und die Gerechtigkeit daran, die sie in stiller Nutz und Gewere innegehabt hätten, behalten, weshalb die Klage Zudenrewters als unbillig erachtet werden solle. Auch wäre es gut, wenn jemand, es seien Zudenrewter oder andere, Mühlen bauen oder aufrichten möchten, sich vorher mit Fleiß erkundigen, ob sie dazu genügend Wasser ohne Schaden für andere Leute haben möchten, was von des Zudenrewters Vorfahren vergessen worden sei. Wenn Zudenrewter jedoch einen Schein vorbringen sollte, wie es einem Kläger gebühre, durch den seine Klage bewiesen werde, wollten sie dies anhören und sich dazu gebührlich halten. Hans Rasch, Richter zu Tumpach (Kirchenthumbach, Lkr. Eschenbach), lässt an Stelle etlicher armer Leute Pfalzgraf Ottos II. (von Pfalz-Neumarkt), die ebenfalls zu Altzirkendorf gesessen sind, durch seinen Vorsprechen reden, dass diese und ihre Vorfahren diese Wässerung ebenfalls in stiller Nutz und Gewere hergebracht und zu ihrer Notdurft gebraucht hätten und sie behalten möchten. Dagegen Zudenrewter: Die armen Leute von Altzirkendorf machten durch gefährliches Vertempfen (Aufdämmen?) und eine Schwellung eine vom alten Herkommen abweichende Neuerung. Da seine Mühle immer genügend Wasser gehabt habe und seine Vorfahren sie in stiller Nutz und Gewere ohne alle Hinderung innegehabt hätten, sei es nicht notwendig gewesen, dass sein verstorbener Vater jemanden diesbezüglich mit Recht "vorgenommen" oder beklagt hat. Antrag Zudenrewters, der Landrichter möge nach Ordnung des Landgerichts einen Augenschein vornehmen, dann werde erfunden, dass die Beklagten eine unbillige und gefährliche Handlung gegen ihn übten. Gegenrede der Antworter (Beklagten): Der "Brunnfluss" entspringe in ihrem Dorf auf Grund und Boden Pfalzgraf Ottos II. sowie des Klosters Michelfeld. Im Winter, wenn es gefriert und sich das Wasser "hin- und widerteilt", hätten sie, die armen Leute, Mühe und Arbeit vor ihren Häusern, um sich des Schadens zu erwehren. Sie stellten nicht in Abrede, dass sie zu Zeiten daraus ihre Wiesen wässern, von denen sie und ihre Kinder ihre Nahrung suchen und haben müssen, weshalb sie vertrauen, dass sie solches nicht unbillig tun. Zwischenurteil der Urteiler des Landgerichts: Der Landrichter möge vier ehrbare Männer des Landgerichts verordnen, um an einem festgesetzten Tag die "Gelegenheit" zu beschauen und dann dem Landgericht zu berichten. Dann soll wieder geschehen, was Recht ist. Am 8. März 1486, dem Datum dieses Gerichtsbriefs, kamen Kläger und Antworter wieder vor das Landgericht, wo die vier ehrbaren Männer, nämlich Albrecht von Plassenberg zu Schlammersdorf, Erhard von Dobeneck zu Forben (Vorbach, Lkr. Eschenbach), Jorg Schreiber und Konrad Pissel zu Auerbach, über ihren vorgenommenen Augenschein berichten. Nach Verhörung der vier Männer und weiteren Reden und Widerreden wurde zu Recht erkannt: Die Aussagen der vier Männer seien den armen Leuten des Landesfürsten und des Abts und Konvents von Michelfeld "zu besserem Recht bestanden". als dem Zudenrewter, über welches Urteil Zudenrewter Bedacht nahm.

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Staatsarchiv Amberg
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