Schiedsspruch des Pfalzgrafen Johans, des Grafen Philips zu Hanaw, Herrn zu Liechtenberg, des Weyrich zu Kriechingen, des Carle, Herrn zu Limpurg, des. hl. r. Reiches Erbschenk, semperfrei u. des Wilhelm von Schönperg, Domdechants des Stiftes Wormbs. In dem Streit um die väterliche Erbschaft der Witwe zu Erpach, den Grafen Ludwig zu Stolberg zwischen weiland Marie, geb. Gräfin zu Wertheim, Witwe zu Erpach u. ihren Söhnen Georg, Eberhard, Valentin, den Grafen zu Erpach einesteils u. dem Grafen Michell zu Wertheim sel. u. seinen damaligen Kuratoren andererteils beigelegt hat lautet Vertrag beginnend: Wir Ludwig, Graf zu Stolberg und endigend mit dem Datum: Geschehen zu Reichenberg donerstag vor dem sontag Invocavit, 12. Febraur 1551, war bestimmt, daß nach dem Tode des Grafen Michell zu Wertheim, für den Fall, daß dieser keine männlichen Erben hinterläßt, während von den Grafen zu Erpach noch eheliche, männliche Nachkommen vorhanden sind, die Herrschaft Breuberg zur Hälfte u. das halbe Dorf Remlingen, ein fuldisches Lehen, an die Grafschaft Erpach fallen soll. Im vergangenen März ist nun Graf Michael ohne männliche Erben gestorben, auch die hinterlassene Tochter ist bereists verschieden. Deshalb verlangen die Grafen von Erpach die Hälfte von Breuberg u. Remlingen. Aber Graf Ludwig von Stolberg gab sie nicht heraus, da sie seiner Tochter Cahtarina, des Grafen Michael sel. Witwe als Erbin von dessen Tochter zustehe. In dem Streit hierüber einigten sich beide Parteien auf einen Tag zu Wormbs, zu dem sie ihre Schiedsleute mitbrachten: die Grafen zu Erpach den Pfalzgrafen Johans der Königsteiner den Grafen Philip zu Hanaw. Da nun die Grafen Conradt, Heinrich u. Georg, Gebrüder, zu Castell für ihr mütterliches Erbe, Graf Georg zu Eysenberg zu Büdingen im Namen seiner Gemahlin, einer geb. Gräfin zu Wertheim, Graf Arnoldt zu Eysenberg zu Grensau im Namen der Kinder seines verstorbenen Bruders u. Friderich, Herr zu Schwarzenberg zu Hohenlandtsperg im Namen seiner ehelichen Kinder gleichfalls Erbansprüche an die wertheimische Verlassenschaft erheben, lud sie der Königsteiner ebenfalls auf den Tag zu Worms. Sie haben den Kriechinger, Limpurg u. Schönper als Unterhändler ernannt. Die genannten Vermittler haben nun einen Vergleich zustande gebracht: Auf die oben erwähnten Ansprüche der Erpacher entgegnete der Königsteiner: er habe auf die Hälfte von Breuberg u. Remlingen Erb- und Kaufansprüche, die er beweisen könne. Weiter sei nach dem Tode des Grafen Michel seine Tochter noch schwanger gewesen, u. man habe einen Sohn erwarten können. Auch sei er von den übrigen Erben gemahnt worden, vorerst vom Erbe nichts herauszugeben. Beim Vertragsabschluß habe er nur von seinem Recht auf die 1. Hälfte gewußt. Nun habe er aber erfahren, daß ihm am anderen halben Teil noch die Hälfte zur Lösung vorbehalten sei, u. er gedenke diese Hälfte zu lösen. Die andere Hälfte könnten die Erpacher an sich nehmen, nachdem die Hoffnung auf einen männlichen Erben nicht in Erfüllung gegangen sei. Schiedsspruch: Sämtliche Urkunden, Register, Urbare, Regalien, Privilegien der beiden Parteien über die Erbschaft sollen auf einem gemeinsamen Tage zu Wertheim, nämlich am Montag den 28. Sept. zusammengelegt u. zu gemeinsamer Benutzung dem Rate der Stadt Frankfurth zur Aufbewahrung übergeben werden. Nach den alten Burgfrieden, die über Breuberg gefunden wurden, sollen beide Parteien einen neuen schließen. Für weitere Streitfälle sind der Pfalzgraf u. der Graf von Hanaw als Schiedsrichter aufgestellt. Bis zur endgültigen Vergleichung wollen die Erpacher dem Königsteiner einen Revers ausstellen, daß sie von der Stunde an, wo sie ihren halben Teil in Breuberg erhalten, den alten Burgfrieden halten wollen, als ob sie in schon geschworen hätten. Dieser Revers wurde auch dem Königsteiner zugestellt. Auch dieser wurde verpflichtet, den Burgfrieden zu halten, die beiderseitigen Amtsleute sollten ihn beschwören. Am Montag nach Michaelis am 5. Oktober, sollen beide Teile im Schloß Breub erg erscheinen; die Erpacher sollen ihren Teil am Schloß, an der Herrschaft u. dem Dorf Remlingen in Empfang nehmen, während Graf Ludwig die Türmer, Pfortner u. alle zu Herrschaft gehörigen Untertannen für den Erpachischen Teil ledig sagen u. an die Grafen von Erpach überweisen soll. Der Anspruch der Castell auf ein 6 tel an der ganzen Herrschaft wird anerkannt. Das halbe Sechstel soll auf der Erpachischen, das andere halbe auf der Königsteinischen Erbschaft stehen, unbeschadet den Lösungsrechten des Königsteiners. Lößt der Königsteiner die obenbezeichnete Hälfte, so sollen sie ihren Teil am Pfandschilling erhalten. An die Urkunden haben sie die gleichen Ansprüche wie die Erpach, zum Burgfrieden sind sie ebenso verpflichtet. Die Erpach, der Königsteiner u. die Castell geben ihre Einwilligung [Von den anderen ist nicht mehr die Rede!] der Kriechinger hat vor dem Abschluß des Vertrags "vorreiten müssen" (!).