Kaiser Karl VI. belehnt seinen Generalfeldmarschalleutnant, Obristen über ein Kürassierregiment Marquard Franz Leopold Freiherr von Falckenstein, Deutschordensritter, Landkomtur der Balleien Elsass und Burgund, Komtur zu Altshausen und Mainau, mit dem Blutbann (Halsgericht, Stock und Galgen) über Rittergut und Herrschaft Achberg, wie ihn die von Sürgenstein innehatten und zu Lehen trugen. Sein Vorgänger Franz Benedikt von Baden hatte Rittergut und Herrschaft Achberg mit allem Zubehör und dem reichslehenbaren Blutbann von Franz Johann Ferdinand von Sürgenstein für die Komture zu Altshausen gekauft und sich über die zu dieser Herrschaft gehörenden, zwischen der gräflichen Familie von Montfort einerseits und den jeweiligen Inhabern der Herrschaft Achberg (den Truchsessen von Walprechthausen, denen von Königseggerberg und dann denen von Sürgentein) andererseits lange strittigen malefizischen, forstlichen und alle übrigen Jurisdiktionalien, Regalien und Herrlichkeiten mit der gräflichen Familie gütlich verglichen. Der Vergleich wurde vom kaiserlichen Kammergericht des Kaisers Leopold [I.], des Vaters des Ausstellers, bestätigt. Den Blutbann hatte der verstorbene Hans Ullrich von Sürgenstein von dem verstorbenen Kaiser Ferdinand II. 1621 Sept. 16 als Lehen empfangen, dann wegen der vorerwähnten Streitigkeiten erst wieder Franz Benedikt von Baden.- Hinweis auf die (inserierte) Belehnungsurkunde von 1507 Juli 10, Konstanz, mit der Kaiser Maximilian [I.] den Hans von Königsegg nach Annullierung des zwischen dem von Sonnenberg, gewesenen Landvogt in Schwaben, und der gräflichen Familie von Montfort aufgerichteten nachteiligen Vertrags mit der hohen Gerichtsbarkeit belehnt hatte. - Der Belehnte darf Stock und Galgen aufrichten, ein Gericht machen und es mit 12 ehrbaren Männern besetzen. Bei Todesfällen muss erneut um die Belehnung nachgesucht werden. Der Landkomtur hat durch seinen bevollmächtigten Anwalt Adam Ignatius Edlen von Heunisch, kurtrierischen Residenten und Agenten am kaiserlichen Hof, den gewöhnlichen Lehnseid leisten lassen. Die jeweiligen Landkomture sollen auch von ihren Amtleuten, denen sie den Blutbann übertragen, den entsprechenden Eid leisten lassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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