Ulrich von Münkheim zu Schwäbisch Hall beurkundet, dass ihm Stättmeister und Rat daselbst in Würdigung seiner seit längerem bestehenden und bekannten Leibesschwäche gestattet haben, sich von allen Rats- und Gerichtsämtern zurückzuziehen, dass ihm zudem auf die Dauer seines Lebens Reisen im Dienst der Stadt erlassen und ihm außerdem zugestanden wurde, keiner fürstlichen Person oder deren Gefolge in seinem Haus mehr Quartier geben zu müssen. Als Gegenleistung überträgt von Münkheim mit Zustimmung des Lehensherrn dem Haller Rat seine limpurgisch lehenbaren Rechte (die Hälfte der vogteilichen Obrigkeit und Gerichtsbarkeit), Nutzungen und Güter in Brachbach, deren Pächter und jährliche Abgabenleistung im folgenden einzeln aufgezählt und näher beschrieben werden. Die Rechte des Stifts Comburg und der Frühmesspfründe zu Geislingen am Kocher an den genannten Brachbacher Gütern sowie alle sonstigen bürgerlichen Rechte und Pflichten des Ausstellers bleiben durch vorstehende Vereinbarung unberührt. Im Fall etwaiger Kriegszüge des Haller Aufgebots darf von Münkheim sich durch ¿ain Redlich mänlich Person an mein stat¿ vertreten lassen. Abschließend überträgt dieser die genannten Objekte in Brachbach und verzichtet auch namens seiner Erben noch einmal ausdrücklich auf seine bisher daran gehabten Rechte.