Michel Lindlin d. J., B. zu Stuttgart, wegen Bruchs eines im Jahr 1550 über ihn verhängten Gerichtsurteils und einer U. erneut zu Stuttgart gef. und dadurch peinlicher Anklage und Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitte und in Ansehung seiner Ehefrau, seiner vier kleinen Kinder, seines Vaters, seiner großen, ehrlichen Freundschaft und seiner Jugend und Armut der peinlichen Strafverfolgung entledigt und mit der Auflage freigel., alle offenen Zechen und Gesellschaften zu meiden, wie ihm dies zuvor durch Urteil und Verschreibung auferlegt worden war, ferner innerhalb des Stuttgarter Zwing und Banns und der Gemarkung zu bleiben, diese ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht zu verlassen, sich fortan wohl zu verhalten und mit Frau und Kindern ordentlich hauszuhalten, seine Atzung zu bezahlen und für 300 fl Bürgschaft zu leisten, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U. M. Lindlin war im Jahr 1550 wegen strafbarer Handlungen zu Stuttgart gef. gesetzt, peinlich angeklagt und nach ergangenem Urteil vom Büttel auf den offenen Markt geführt worden, wo er hatte schwören müssen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden und keine Wehr mehr zu tragen. Nachdem er dieses Urteil gebrochen hatte, war er außer Landes geflohen, danach erneut verhaftet und mit der Auflage begnadigt worden, das frühere Urteil zu befolgen, 14 Tage im Turm bei Wasser und Brot zu büßen und Stuttgart im Umkreis von 1 Meile nicht zu verlassen. - Bürgen: sein Vater Michel Lindlin d. Ä., Jakob Kuoch, Jakob Vischer, Wernher Lindlin, Endris Sigell und Bernhard Lindlin, alle B. zu Stuttgart.