Jakob Hertelin, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er wider die Landesordnung unerlaubt aus dem Lande weggezogen war und Frau und Kinder im Elend hatte sitzen lassen, jedoch auf Fürbitten seiner Freundschaft mit der Auflage freigel., sich künftig wohl zu verhalten, seine Familie zu ernähren, auch nichts von seinem Gut zu versetzen oder zu verkaufen ohne Wissen der Obrigkeit und der Verwandten seiner Frau, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...