Hans Ruscher, Sohn des verstorbenen Hans R., seßhaft zu Oberjettingen, von Matthäus Heller, Keller zu Wildberg, peinlich angeklagt, weil er an der verflossenen Fastnacht des Nachts wider gebotenen und gelobten Frieden einige verwundet und sich ungebührlich verhalten hatte, deshalb dazu verurteilt, seinem Landesherrn eine Geldstrafe von 10 fl zu zahlen, 8 Tage und Nächte bei Wasser und Brot im Turm zu liegen, fortan offene Zechen zu meiden, außer einem abgebrochenen, stumpfen Brotmesser keinerlei Wehr und Waffen zu tragen, gelobt eidlich, dieses Urteil in allen Stücken zu befolgen, und schwört U. Er verspricht auch, Zugehörige und Verwandte seines Landesherrn bei ihren Rechten und Gerichten bleiben zu lassen.