Martin Wolf, Schultheiß, Dietterlin Ott, Lentze Haugst, Konrad Fuchs, alle 3 [!] von Schömberg, Friedrich Fry, Jakob Kienne (?), Jörg Sima, alle 3 von Binsdorf, Jung Hans Volmar, Hans Schall, Lentze Haiden, alle 3 von Hirrlingen, Heinrich Schnider, Hans Hegner, Franziskus Hochnegk, alle 3 von Empfingen und alle 12 von den nachgenannten Parteien gewählte Richter, bekunden: Zwischen Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Haigerloch als Kläger und Vogt, Gericht und Gemeinde des Dorfes Trillfingen als Beklagten bestand Streit über Weide, Trieb und Zufahrt. Die Aussteller haben darüber auf Bitte der Parteien vor einigen Tagen zu Trillfingen und Haigerloch zu Gericht gesessen und legen nach Klage, Antwort, Rede, Widerrede und Zeugenverhör den Streit gütlich bei: Die von Haigerloch sollen mit ihrem Vieh und ihrer Herde das Eyachtal so weit fahren wie die von Trillfingen und sollen die Halden umfahren bis an das Dorf und nicht weiter hinauf auf die Äcker, und von dem Dorf die Ostergasse hinab bis an das Sawlat, aber nicht über die Ostergasse hinüber in Richtung Kremensee, und dem Sawlat nach bis an den Brühl und danach so weit, wie Schutz und Bann derer von Trillfingen reichen. Der Weiher soll denen von Trillfingen eigenes Gut sein und von ihnen nach ihrem Belieben genutzt werden. Wenn die von Haigerloch in der unteren Stadt denen von Trillfingen helfen wollen, die Sawlatgült zu geben, sollen sie mit ihrem Zugvieh in Sawlat fahren und es nutzen wie die von Trillfingen. Zufahrt, Wun, Weide, Trieb und Tratt sollen die von Haigerloch nutzen wie die von Trillfingen, ausgenommen ihre Auchtert. Wenn die von Trillfingen mit ihrer Herde in die Auchtert fahren, sollen die von Haigerloch mit ihrer Herde zu ihnen fahren, und es soll solche Weide offen sein vom 16. Oktober (Gallus) bis 23. April (Georg). Wenn die von Trillfingen eine Tagweide machen, sollen die von Haigerloch sie in ihrer Zufahrt auch benutzen wie die von Trillfingen. - Dieser Vertrag soll beiden Parteien an ihren. Zwingen und Bännen, an Herkommen, Wun, Weide, Tratt, Trieb und Zufahrt nichts geben noch nehmen. Die Parteien geloben, alles zu halten, und bitten um je eine Ausfertigung der Urkunde

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...