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Hans Hackeller, B. zu Weilheim, zu Weilheim gef., weil er sein und seiner Familie Eigentum leichtfertig verschwendet und die gegenüber seinen Gläubigern eingegangene Verpflichtungen nicht eingehalten hat, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass die Gläubiger aus seinem Besitz und Guthaben, das von der Obrigkeit am Tage dieser Verschreibung nach dem Recht der Stadt Weilheim "umbgeschlagen" (angeschlagen) wurde, bezahlt würden, dass er ferner künftig alle Wirtshäuser und Zechen meide, nimmt diese Bedingung an, verpflichtet sich, das Fürstentum nicht ohne Erlaubnis der Obrigkeit zu verlassen und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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