Es wird bekundet, dass zwischen Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Herzog Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, eine Ordnung die Gewinnung und den Verkauf von Quecksilber in ihren Fürstentümern aufgerichtet worden ist. Beide Parteien sollen versehen, dass die Gewerken in den Bergwerken ihrer Herrschaft Quecksilber im einen Jahr wie üblich gewinnen, im anderen Jahr aber die Erträge ihrer Gruben unverkauft in ihrem Besitz lassen, "biß uff eynen bestentlichen margke, den unsere gnedigen heren erobern und zubringen mogen". Welcher der Gewerken dies nicht möchte, soll die Arbeit für die Zeit ruhen lassen, doch unbeschadet seiner Rechte. Sobald "der kauff widder eynen gang gewynnet", mögen sie sodann wie zuvor ihre Lehen bearbeiten. Beide Fürsten sollen darauf achten, dass kein Quecksilber außer Landes (an andere ende) verkauft oder geschafft wird. Jeder Fürst soll diesbezügliche Frevel und Gebrechen an den Bergwerken in seinen Landen nach seiner Gnade strafen, die Bußen sollen jedoch beiden hälftig zustehen. Kein Fürst darf ohne Wissen und Willen des anderen Quecksilber verkaufen, wenn der andere darin nicht auch "getzogen" wird, damit das Geschäft mit Zustimmung beider Seiten geschieht. Die Kanzleien beider Parteien erhalten einen gleichlautenden "zettel" dieser Vereinbarung.