Balthasar, Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen, vereinbart nach Beratung mit seinen Brüdern und seinem Rat (unsern heymelichen und lieben getruwin) mit Herzog Wenzel von Sachsen[-Wittenberg] und Lüneburg (czu Sachsen und czu Luneborg) die Verlobung seiner Tochter Anna mit dessen Sohn Rudolf [III.]. Er sagt zu, seiner Tochter binnen einem Jahr nach dem Beilager eine Mitgift von 2000 Schock guter Freiberger Groschen zu geben. Herzog Wenzel soll Anna mit Belzig (Belczicz) und allem Zubehör als Leibgedinge belehnen und zuvor alles, was davon evtl. versetzt oder verkauft sei, wieder zurückerwerben. Wenn Rudolf [III.] nach dem Beilager zu Lebzeiten Annas sterben sollte, sollen Amtleute, Bürger und Mannschaft zu Belzig Anna zu ihrem Leibgedinge die Huldigung leisten. Der Aussteller gelobt, seine Tochter binnen einem Jahr nach Mahnung durch Wenzel oder Rudolf [III.] zum Beilager zu geben, nachdem eine Frist von acht Jahren, die zu Ostern [1379] begonnen hat, abgelaufen ist. Für den Fall, dass er das nicht tut, verpflichtet er sich zur Zahlung von 5000 Schock guter böhmischer Groschen und setzt für die Zeit bis zu deren Zahlung Schloss und Stadt Torgau (sloz Torgow huz und stad) mit allem Zubehör als Pfand. Torgau soll wieder an ihn ausgehändigt werden, wenn die Ehe vollzogen oder die Summe bezahlt ist. Falls Torgau weniger wert sein sollte als das von Herzog Wenzel als Pfand gesetzte Liebenwerda (Lybinwerde), verspricht der Aussteller den Wert durch Neuerwerbungen auszugleichen. Balthasar setzt Meinher [VI.], Burggrafen von Meißen, Graf Günther [XII.] von Schwarzburg, Herrn daselbst, Burggraf Albrecht [VI.] von Leisnig, Herrn zu Penig, Johann (Hansen) von Miltitz (Milticz), Erkenbert von Bora (Erkinbrechten von dem Bore), Ludwig von Lößnig (Leznig), Heinrich Große, Hermann von Maltitz (Malticz) und Caspar von Schönberg (Schonberg) als Bürgen für die Einhaltung der Vereinbarungen ein. Diese Bürgen sollen binnen vier Wochen nach Mahnung durch Wenzel oder Rudolf [III.] in einer Herberge in Wittenberg Einlager halten und bis zur Realisierung der Vereinbarungen darin bleiben. Die Amtleute und Bürger zu Torgau sollen den Bürgen schwören, den Herzögen von Sachsen[-Wittenberg] im oben erwähnten Fall einer Verpfändung zu huldigen. Falls der Aussteller sich mit seinen Brüdern teilen sollte und Torgau nicht in seinen Teil fiele, soll er ein anderes gleichwertiges Schloss dafür einsetzen. Falls einer der Bürgen stirbt oder außer Landes geht, soll binnen einem Monat nach Mahnung ein anderer gleichwertiger dafür eingesetzt werden. Den von Herzog Wenzel eingesetzten Bürgen sichert der Aussteller für den Fall einer Mahnung freies Geleit für die Reise in sein Land zu. Falls Rudolf [III.] oder Anna vor Vollzug der Ehe sterben sollten, sollen die Vereinbarungen gegenstandslos sein. - Siegel des Ausstellers und der Bürgen angekündigt.