Mahnung Herzog Augusts des Jüngeren von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel), dass gemäß der Verordnung vom 24. Juni 1653 zu Kontributionszahlungen und Servicen in Wolfenbüttel jeder Bürger, der das Braurecht hat, ungeachtet irgendwelcher Privilegien auch hierfür Kontributionen zahlen muss, ausgenommen sind zum Teil die fürstlichen Bedienten und Beamten (eine Abschrift)