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Die Äbte Heinrich von Maulbronn und Heinrich von Herrenalb und ihre Konvente beurkunden, dass ein Streit zwischen ihnen über Gütererwerbungen von denen von Freudenstein durch den Abt Konrad von Neuburg, Bruder Swicker von Heimerdingen, Maulbronner Kämmerer, und Bruder Hugo, Herrenalber Keller, dahin beigelegt wurde: dass Maulbronn die von Lutz und Albert von Nordheim, Herrenalb die von Wilhelm von Freudenstein verkauften Güter zu Eigentum erhalten soll, dagegen die Güter, die Herrenalb von Wilhelm von Freudenstein, genannt von Sulzfeld, erworben hatte, von beiden Klöstern hälftig bezahlt, und, wie auch die mittelst dieser Güter etwa zu erwerbenden Besitzungen, gleich unter sie geteilt werden, die Güter, die Herrenalb von Friedrich von Zeutern gekauft, diesem Kloster dem Eigentum nach gehören, das Vogteirecht aber unter die Klöster gleich geteilt sein solle; mit weiteren Bestimmungen bezüglich des Verkaufs der mit den Gütern zu Freudenstein erkauften Markung, des Vogteirechts, des Beholzungsrechts auf Diefenbach.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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