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Karl (IV), Römischer König u. König von Böhmen, gebietet den Bürgermeistern, dem Rath u. der gesammten Bürgerschaft in Braunschweig ernstlich, den Erlauchten Herzog Magnus von Braunschweig davon zu unterrichten, daß er, so lieb ihm die Königliche Gnade u. Gunst sei, den, nach Ausweisung des ertheilten Lehnsbriefs, mit der Stadt Helmstedt, den Juden und anderen, auch die beliebige Ein- u. Absetzung des Advocaten daselbst in sich begreifenden Rechten, Ehren u. Zubehörungen belehnten Abt Johann von Werden (principem et devotum nostrum dilectum) u. dessen Kloster an der Ausübung der denselben zu Lehn gegebenen genannten Rechte auf keine Weise hindere oder belästige. - Dat. Coloniae XVI Aug; Regnor. Roman. IV, Boem. vero III. - (Mit des Königs aufgedrücktem, beschädigten Secretsiegel.)) - NB. Diese Urkunde ist in Folge eines Versehens den Nris 85 u. 86 vorgesetzt. - Drucke: UB Stadt Braunschweig 4 Nr. 322, MG. Constit. 9 Nr. 500 (mit weiteren Hinweisen, u. a. auf das Regest i.d. Reg. Imp. (Karl IV) Nr. 6620 (=1127) 1349 Aug. 16

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Niedersächsisches Landesarchiv
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