Karl (IV), Römischer König u. König von Böhmen, gebietet den
Bürgermeistern, dem Rath u. der gesammten Bürgerschaft in Braunschweig
ernstlich, den Erlauchten Herzog Magnus von Braunschweig davon zu
unterrichten, daß er, so lieb ihm die Königliche Gnade u. Gunst sei, den,
nach Ausweisung des ertheilten Lehnsbriefs, mit der Stadt Helmstedt, den
Juden und anderen, auch die beliebige Ein- u. Absetzung des Advocaten
daselbst in sich begreifenden Rechten, Ehren u. Zubehörungen belehnten Abt
Johann von Werden (principem et devotum nostrum dilectum) u. dessen Kloster
an der Ausübung der denselben zu Lehn gegebenen genannten Rechte auf keine
Weise hindere oder belästige. - Dat. Coloniae XVI Aug; Regnor. Roman. IV,
Boem. vero III. - (Mit des Königs aufgedrücktem, beschädigten
Secretsiegel.)) - NB. Diese Urkunde ist in Folge eines Versehens den Nris 85
u. 86 vorgesetzt. - Drucke: UB Stadt Braunschweig 4 Nr. 322, MG. Constit. 9
Nr. 500 (mit weiteren Hinweisen, u. a. auf das Regest i.d. Reg. Imp. (Karl
IV) Nr. 6620 (=1127) 1349 Aug. 16