Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Philipp von Albig genannt von Dexheim verstorben ist und seine Witwe Anna von Wallertheim (Walthertheym) mit vier minderjährigen Kindern hinterlassen hat. Der Pfalzgraf ordnet ¿ nachdem diesen zu Lebzeiten keine Vormunde gesetzt worden waren und er die Notwendigkeit zu ihrer Versorgung vernommen hat ¿ als Landesfürst, dem die Hinterbliebenen verpflichtet (gewant) sind, ihr zu Vogt und den Kindern zu Vormunden seine Getreuen Wilhelm von Bechtolsheim (Bechtoltzheym) und Alexander Bellendörfer, "als der kind verwanten", sowie Wiprecht Kirn (Kiern), Ratsherr zu Oppenheim. Kurfürst Philipp bevollmächtigt die drei kraft seiner fürstlichen Obrigkeit, die Angelegenheiten und Versorgung der Genannten zum Besten zu handhaben, sie rechtlich zu vertreten, Ordnungen über Personen und Güter zu setzen und die Kinder auszustatten (auch die kind zuversehen bestaden zu welchem stat und wie sich nach ir schickung gut bedunckt), alles so, wie es für Vormunde nach Landrecht, insbesondere im Fürstentum der Pfalz, üblich ist. Die drei sollen bei Antritt der Vormundschaft ein Inventar über Habe, Kleinodien und Güter und Hinterlassenschaften des Verstorbenen anfertigen und dem Pfalzgrafen auf dessen Ansinnen über die Vormundschaft Rechnung ablegen und Rede und Antwort stehen. Der Pfalzgrafen versichert, sie bei der Vormundschaft zu schirmen, und weist seine Amtleute um Beachtung an.