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Hans Mayer, seßhaft zu Gültlingen, vordem wegen Eheschließung mit der zu ihm im 3. Grad verwandten Christine, Hans Baylers zu Gültlingen Tochter, laut Entscheid des herzoglichen Ehegerichts gef., danach aber mit den folgenden Auflagen wieder freigel., schwört U. und verspricht, Untertanen und Zugewandte des Fürstentums Württemberg in Streitfällen bei ihren Rechten und Gerichten bleiben zu lassen. Nach der Sentenz des Ehegerichts sollen beide ihre versprochene und öffentlich bekannte Ehe vollziehen und einander eheliche Beiwohnung schuldig sein. Die Ehe soll vom Pfarrer von Gültlingen mit dem Kirchgang nach christlicher Ordnung bestätigt werden, doch soll niemand außer beiderseits Vater und Mutter, Schwestern und Brüder, beim Kirchgang und Morgenimbiß, und nicht länger, anwesend sein; alles Spiel und Gepränge soll unterlassen bleiben. Da aber dieser 'heimliche Kontrakt' aller Eheordnung und Ehrbarkeit zuwider ist, soll Hans Mayer vier Wochen lang im Turm am Boden bei Wasser und Brot, Christina 14 Tage lang in einem Frauengefängnis büßen. Der A. soll sich bei der Entlassung aus dem Gefängnis und nach Bezahlung seiner Atzung verschreiben, künftig keine Wehr mehr zu tragen und keine offenen Zechen und Gesellschaften aufzusuchen, seine Frau alle Hochzeiten und öffentlichen Gemeinschaften meiden; gleichermaßen soll dies alles bis auf Wiedererlauben der Obrigkeit, ihnen zur Strafe und anderen zum Exempel, gelten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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