Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Oheim und Getreuen Graf Johann [IV.] von Leuchtenberg und seinem Pfleger zu Neunburg vorm Wald (Newburg), Götz von Plassenberg, einerseits und Jakob Heckel und dessen Anhang (verwannten) andererseits Irrungen über ein Lehen gehalten haben. Das Lehen, das Eigentum des Grafen sei (ein lehen sie von gemeltem unnserm oheim zulehen ruren sein eigenthumb ist), habe dieser dem Götz verliehen, es solle aber Heckel und den Seinen zustehen, wie diese vermeinen. Die pfalzgräflichen Räte haben mit Zustimmung beider Parteien beredet, dass Graf Johann binnen eines Vierteljahrs seine Lehnsmannen zu einem Rechtstag verordnen soll, um einen endlichen Entscheid zwischen den Parteien unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel herbeizuführen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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