Die ad depositum genommenen Gelder und die Aufbewahrung fremder Kassenbestände und Privatdepositen bei den Regierungshauptkassen. Aufbewahrung der bei den Behörden eingehenden Geldwerte und sonstigen Dokumente, Stempel, Briefmarken. ab Nr 1459: Die ad depositum genommenen Gelder und die Aufbewahrung fremder Kassenbestände und Privatdepositen bei den Regierungshauptkassen, Bd. 1

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