Erbteilungsstreit, nachdem Johann Walram von Lüninck, der nunmehr verstorbene ältere Bruder des Appellanten, die elterlichen Erbgüter 20 Jahre lang verwaltet habe, ohne seinem jüngeren Bruder eine angemessene Rente zukommen zu lassen. Im Laufe des noch unentschiedenen Abrechnungsverfahrens waren dem Appellanten vorläufig ein Lehnsgut zu Garzweiler (Kr. Grevenbroich), Hoentgeshof oder Pescher Hof genannt, lehnbar an der Mannkammer der Reichsherrschaft Dyck, eine Mühle zu Niederpleis und Geldzulagen eingeräumt worden. Als die 2. Instanz dem Appellanten diese Einkünfte schmälern und z. T. gar entziehen wollte, appellierte dieser an das RKG. Der Ertrag aus den provosorisch zugesprochenen Gütern betrage nur 200 Rtlr., während allein die im Erzstift und der Stadt Köln vorhandenen Erbgüter einen Wert von 20000 Rtlr. besäßen, wozu noch eine Erbpacht zu Königshoven, ein Busch zu Waldorf, Obligationen und Aktivforderungen kämen. Einrede seitens der Appellatin gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des Privilegium de non appellando. Von Urteilen in Besitzstreitsachen dürfe nicht an das RKG appelliert werden. Antrag auf Remission der Sache an die Vorinstanz „pro complemento iustitiae“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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