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Die Freiherren von Kinsky und von Cloudt als Samtherren der Herrschaft Stein bitten am RKG um ein Mandat de praestando debitam oboedientiam et de desistendo ab omni rebellione gegen ihre Untertanen. Sie klagen dagegen, daß die Gerichtspersonen und Untertanen seit einiger Zeit nicht mehr die Verordnungen ihrer Herrschaft befolgen würden und es zu öffentlichen Tumulten gekommen sei. Die Untertanen hätten ein Deputiertenkollegium ernannt, das mit der Ernennung von Schöffen und der Abschaffung des Hochdeutschen als Gerichtssprache in der Herrschaft Stein in die landesherrlichen Rechte eingegriffen habe. Anlass zur offenen Rebellion sei das gegen Lenz Meuris in einem Strafprozeß ausgesprochene Urteil gewesen. Den Drosten des schlesischen Zweiges der Familie von Kinsky, Franz Peter Kamps, verdächtigen die Kläger der Kollusion mit den Untertanen. Konkreter Anlass der Klage am RKG ist ein gewaltsamer Überfall auf das Schloß Stein, bei dem dieses unter Beschuss genommen wurde. Die Kläger verdächtigen ihre aufrührerischen Untertanen und sehen den Kollusionsverdacht gegen den Drosten Kamps dadurch bestätigt, daß allein der Flügel des Schlosses mit der Wohnung des Drosten unbeschädigt geblieben sei. Die von den Klägern beim Gericht von Stein daraufhin erbetenen Nachtwachen seien ihnen verweigert worden, ein durch den Freiherrn Justus Friedrich Reinhardt von Cloudt an Kirche und Schloßtor aufgehängter Aufruf zur Ermittlung der Übeltäter sei abgerissen und durch ein Pasquill gegen die Kläger ersetzt worden. Das RKG schlägt das gebetene Mandat zunächst aus und setzt stattdessen mit Dekreten vom 26.1.1778 und 16.2.1778 eine RKG-Kommission unter Leitung von Dr. Sachs zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung in der Herrschaft Stein ein. Im Kommissionsverfahren berichten die Kläger über die seit 1776 bestehenden Konflikte mit den Untertanen: Im einzelnen berichten sie über Auseinandersetzungen über die Lieferung von Holz zum Wasserbau, über die Bildung des Deputiertenkollegiums, die Besetzung des Gerichtshauses, die Drohung mit dem Boykott der Schatzrechnung und den Überfall auf Schloß Stein. Die Untertanen hätten propositiones verfaßt, in denen sie sich insbesondere gegen die Einsetzung von zwei Drosten, gegen die Ernennung von auswärtigen Schöffen, gegen hohe Gerichtsgebühren und gegen das Hochdeutsche als Gerichtssprache wandten. Den Schöffen der Herrschaft Stein werfen die Kläger vor, sich der Verschickung der Akten des Kriminalprozesses gegen Leonhard Houben widersetzt und die Publikation herrschaftlicher Dekrete verweigert zu haben. Aufgrund der Anerkennung der Gemeindedeputierten seitens der Schöffen bestehe auch gegen diese ein Kollusionsverdacht. Im Laufe des Verfahrens wird die Kommissionstätigkeit auf die Untersuchung der Vorwürfe gegen den ehemaligen Drosten Franz Peter Kamps erweitert und konzentriert. Ihm wird fehlerhafte Amtsausübung, insbesondere in den Schuldsachen von Broick und Stregen, sowie Unterschlagung und Hochverrat bezüglich der Landesherrschaft über die Graetheide vorgeworfen. Im Strafprozeß gegen Leonhard Houben soll er ohne Kenntnis des Landesherrn ein Todesurteil gefällt haben. Wegen Fluchtgefahr wird Kamps auf Schloß Stein arrestiert. Auf den Kommissionsbericht vom 8.6.1779 ergeht ein RKG-Dekret, das die Ausschlagung der von Johann Wilhelm Kamps, dem Sohn des Inhaftierten, angebotenen Kaution und die Versteigerung des Vermögens von Franz Peter Kamps anordnet. Die Regierung zu Düsseldorf und der Vogt des Amtes Geilenkirchen sollen um die Versteigerung des Kampschen Gutes Gangelt gebeten werden. Im
Die Freiherren von Kinsky und von Cloudt als Samtherren der Herrschaft Stein bitten am RKG um ein Mandat de praestando debitam oboedientiam et de desistendo ab omni rebellione gegen ihre Untertanen. Sie klagen dagegen, daß die Gerichtspersonen und Untertanen seit einiger Zeit nicht mehr die Verordnungen ihrer Herrschaft befolgen würden und es zu öffentlichen Tumulten gekommen sei. Die Untertanen hätten ein Deputiertenkollegium ernannt, das mit der Ernennung von Schöffen und der Abschaffung des Hochdeutschen als Gerichtssprache in der Herrschaft Stein in die landesherrlichen Rechte eingegriffen habe. Anlass zur offenen Rebellion sei das gegen Lenz Meuris in einem Strafprozeß ausgesprochene Urteil gewesen. Den Drosten des schlesischen Zweiges der Familie von Kinsky, Franz Peter Kamps, verdächtigen die Kläger der Kollusion mit den Untertanen. Konkreter Anlass der Klage am RKG ist ein gewaltsamer Überfall auf das Schloß Stein, bei dem dieses unter Beschuss genommen wurde. Die Kläger verdächtigen ihre aufrührerischen Untertanen und sehen den Kollusionsverdacht gegen den Drosten Kamps dadurch bestätigt, daß allein der Flügel des Schlosses mit der Wohnung des Drosten unbeschädigt geblieben sei. Die von den Klägern beim Gericht von Stein daraufhin erbetenen Nachtwachen seien ihnen verweigert worden, ein durch den Freiherrn Justus Friedrich Reinhardt von Cloudt an Kirche und Schloßtor aufgehängter Aufruf zur Ermittlung der Übeltäter sei abgerissen und durch ein Pasquill gegen die Kläger ersetzt worden. Das RKG schlägt das gebetene Mandat zunächst aus und setzt stattdessen mit Dekreten vom 26.1.1778 und 16.2.1778 eine RKG-Kommission unter Leitung von Dr. Sachs zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung in der Herrschaft Stein ein. Im Kommissionsverfahren berichten die Kläger über die seit 1776 bestehenden Konflikte mit den Untertanen: Im einzelnen berichten sie über Auseinandersetzungen über die Lieferung von Holz zum Wasserbau, über die Bildung des Deputiertenkollegiums, die Besetzung des Gerichtshauses, die Drohung mit dem Boykott der Schatzrechnung und den Überfall auf Schloß Stein. Die Untertanen hätten propositiones verfaßt, in denen sie sich insbesondere gegen die Einsetzung von zwei Drosten, gegen die Ernennung von auswärtigen Schöffen, gegen hohe Gerichtsgebühren und gegen das Hochdeutsche als Gerichtssprache wandten. Den Schöffen der Herrschaft Stein werfen die Kläger vor, sich der Verschickung der Akten des Kriminalprozesses gegen Leonhard Houben widersetzt und die Publikation herrschaftlicher Dekrete verweigert zu haben. Aufgrund der Anerkennung der Gemeindedeputierten seitens der Schöffen bestehe auch gegen diese ein Kollusionsverdacht. Im Laufe des Verfahrens wird die Kommissionstätigkeit auf die Untersuchung der Vorwürfe gegen den ehemaligen Drosten Franz Peter Kamps erweitert und konzentriert. Ihm wird fehlerhafte Amtsausübung, insbesondere in den Schuldsachen von Broick und Stregen, sowie Unterschlagung und Hochverrat bezüglich der Landesherrschaft über die Graetheide vorgeworfen. Im Strafprozeß gegen Leonhard Houben soll er ohne Kenntnis des Landesherrn ein Todesurteil gefällt haben. Wegen Fluchtgefahr wird Kamps auf Schloß Stein arrestiert. Auf den Kommissionsbericht vom 8.6.1779 ergeht ein RKG-Dekret, das die Ausschlagung der von Johann Wilhelm Kamps, dem Sohn des Inhaftierten, angebotenen Kaution und die Versteigerung des Vermögens von Franz Peter Kamps anordnet. Die Regierung zu Düsseldorf und der Vogt des Amtes Geilenkirchen sollen um die Versteigerung des Kampschen Gutes Gangelt gebeten werden. Im
Die Freiherren von Kinsky und von Cloudt als Samtherren der Herrschaft Stein bitten am RKG um ein Mandat de praestando debitam oboedientiam et de desistendo ab omni rebellione gegen ihre Untertanen. Sie klagen dagegen, daß die Gerichtspersonen und Untertanen seit einiger Zeit nicht mehr die Verordnungen ihrer Herrschaft befolgen würden und es zu öffentlichen Tumulten gekommen sei. Die Untertanen hätten ein Deputiertenkollegium ernannt, das mit der Ernennung von Schöffen und der Abschaffung des Hochdeutschen als Gerichtssprache in der Herrschaft Stein in die landesherrlichen Rechte eingegriffen habe. Anlass zur offenen Rebellion sei das gegen Lenz Meuris in einem Strafprozeß ausgesprochene Urteil gewesen. Den Drosten des schlesischen Zweiges der Familie von Kinsky, Franz Peter Kamps, verdächtigen die Kläger der Kollusion mit den Untertanen. Konkreter Anlass der Klage am RKG ist ein gewaltsamer Überfall auf das Schloß Stein, bei dem dieses unter Beschuss genommen wurde. Die Kläger verdächtigen ihre aufrührerischen Untertanen und sehen den Kollusionsverdacht gegen den Drosten Kamps dadurch bestätigt, daß allein der Flügel des Schlosses mit der Wohnung des Drosten unbeschädigt geblieben sei. Die von den Klägern beim Gericht von Stein daraufhin erbetenen Nachtwachen seien ihnen verweigert worden, ein durch den Freiherrn Justus Friedrich Reinhardt von Cloudt an Kirche und Schloßtor aufgehängter Aufruf zur Ermittlung der Übeltäter sei abgerissen und durch ein Pasquill gegen die Kläger ersetzt worden. Das RKG schlägt das gebetene Mandat zunächst aus und setzt stattdessen mit Dekreten vom 26.1.1778 und 16.2.1778 eine RKG-Kommission unter Leitung von Dr. Sachs zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung in der Herrschaft Stein ein. Im Kommissionsverfahren berichten die Kläger über die seit 1776 bestehenden Konflikte mit den Untertanen: Im einzelnen berichten sie über Auseinandersetzungen über die Lieferung von Holz zum Wasserbau, über die Bildung des Deputiertenkollegiums, die Besetzung des Gerichtshauses, die Drohung mit dem Boykott der Schatzrechnung und den Überfall auf Schloß Stein. Die Untertanen hätten propositiones verfaßt, in denen sie sich insbesondere gegen die Einsetzung von zwei Drosten, gegen die Ernennung von auswärtigen Schöffen, gegen hohe Gerichtsgebühren und gegen das Hochdeutsche als Gerichtssprache wandten. Den Schöffen der Herrschaft Stein werfen die Kläger vor, sich der Verschickung der Akten des Kriminalprozesses gegen Leonhard Houben widersetzt und die Publikation herrschaftlicher Dekrete verweigert zu haben. Aufgrund der Anerkennung der Gemeindedeputierten seitens der Schöffen bestehe auch gegen diese ein Kollusionsverdacht. Im Laufe des Verfahrens wird die Kommissionstätigkeit auf die Untersuchung der Vorwürfe gegen den ehemaligen Drosten Franz Peter Kamps erweitert und konzentriert. Ihm wird fehlerhafte Amtsausübung, insbesondere in den Schuldsachen von Broick und Stregen, sowie Unterschlagung und Hochverrat bezüglich der Landesherrschaft über die Graetheide vorgeworfen. Im Strafprozeß gegen Leonhard Houben soll er ohne Kenntnis des Landesherrn ein Todesurteil gefällt haben. Wegen Fluchtgefahr wird Kamps auf Schloß Stein arrestiert. Auf den Kommissionsbericht vom 8.6.1779 ergeht ein RKG-Dekret, das die Ausschlagung der von Johann Wilhelm Kamps, dem Sohn des Inhaftierten, angebotenen Kaution und die Versteigerung des Vermögens von Franz Peter Kamps anordnet. Die Regierung zu Düsseldorf und der Vogt des Amtes Geilenkirchen sollen um die Versteigerung des Kampschen Gutes Gangelt gebeten werden. Im
AA 0648 Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht
Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht >> 10. Buchstabe K
1779-1792 (1778-1784)
Enthaeltvermerke: Kläger: Freiherren von Kinsky und von Cloudt als Samtherren der Herrschaft Stein 1779; Witwe von Kinsky, geborene von Cloudt 1792 Beklagter: Untertanen der Herrschaft Stein Prokuratoren (Kl.): Lic. Adami 1779 - Dr. Kaspar Friedrich Hofmann 1792 - Subst.: Dr. Johann Sebastian Frech Prokuratoren (Bekl.): Dr. Friedrich Jakob Dietrich von Bostell 1792 Prozeßart: Commissionis bzw. mandati de praestando debitam oboedientiam, desistendo ab omni rebellione s.c. soweit aber die von denen Unterthanen bei entstehendem Tumult und vorhandener Gefahr am Schloß zu leistenden Nachtwachen betreffend c.c. Laufe des Verfahrens erheben die Kläger einen neuen Vorwurf gegen die Untertanen von Stein. Diese sollen sich dem herrschaftlichen Gebot zur Verklüppelung ihrer frei laufenden Hunde verweigert haben. Ein dagegen gerichtetes Appellationsbegehren der Untertanen vom Stein wird mit RKG-Dekret vom 14.9.1779 abgeschlagen. Für den gegen ihn anberaumten Strafprozeß wird der inhaftierte Franz Peter Kamps in das Stadthaus nach Aachen gebracht. Die Akten des Strafprozesses werden zur Entscheidung an die Juristenfakultät der Universität Giessen verschickt. Die am 13.12.1783 in Aachen verkündete Entscheidung verurteilt Franz Peter Kamps zu lebenslänglicher Gefängnisstrafe. Der Leichnam des hingerichteten Leonhard Houben soll auf Kosten der bei diesem Prozeß beisitzenden Schöffen christlich bestattet werden. Wegen der gegen Johann Wilhelm Kamps und seine Knechte in Zusammenhang mit dem Überfall auf Schloß Stein erhobenen Vorwürfe sei dagegen mangels Verdachts zunächst nichts zu unternehmen. Nach dem eingegangenen Schlußbericht der Kommission wird mit RKG-Dekret vom 9.3.1786 das von den Klägern ursprünglich gebetene Mandat erkannt. Die drei Schöffen Goebel, Vaessen und Wilhelm Kamps werden von ihrem Amt suspendiert. Die Ernennung auswärtiger Schöffen wird den Klägern jedoch untersagt. Das von den Freiherrn von Kinsky und Cloudt im Verlauf des Kommissionsverfahrens vorgelegte neue Justiz-Reglement für die Herrschaft Stein wird einstweilen provisorisch genehmigt. Den während der Auseinandersetzung besonders hervorgetretenen Gemeindedeputierten soll der Prozeß gemacht werden, wobei das Urteil jedoch von einer auswärtigen Juristenfakultät gefällt werden soll. Bezüglich der Anhörung der Bürgermeister-Rechnungen dekretiert das RKG, daß diese nur unter Hinzuziehung von Deputierten der Gemeinde erfolgen soll. In Sachen der Battungskosten werden die Parteien an den Reichshofrat verwiesen, wo ein Verfahren in dieser Sache anhängig ist. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Herrschaft Stein wird der Magistrat der Stadt Aachen mit der Manutenenz-Kommission betraut. Zur Kostenfrage erklärt das RKG, daß diese zukünftiger richterlicher Erkenntnis vorbehalten bleiben soll. Die Kläger erklären diese Bestimmungen zunächst für nicht weitgehend genug und fordern die Ausdehnung des mandatum s.c. auch auf die Frage der geforderten Nachtwachen. Sie fordern ferner die Absetzung und Bestrafung der Schöffen, die endgültige Bestätigung des Justiz- Reglements und die Verschickung sämtlicher Kommissionsakten an eine auswärtige Juristenfakultät. Das Begehren der Kläger wird abgeschlagen und sie werden stattdessen mit RKG-Dekret vom 21.5.1792 auf das rescriptum mandatum verwiesen, das am 27.8.1792 am RKG reproduziert wird. Die Beklagten erklären das Mandat für überflüssig, da seit mehr als sieben Jahren in der Herrschaft Stein Ruhe herrsche. Die Frist für die Parition des Mandates wird vom Prokurator der Beklagten mehrfach verlängert. Dies geschieht mit der Begründung, daß die Kosten für den Prozeß nur durch Repartition auf alle Gemeindemitglieder bzw. durch Nutzung des Gemeindeschatzes aufgebracht werden könnten. Instanzen: RKG 1779-1792 (1778-1784) und 1792-1798 (1778-1794) Beweismittel: RKG-commissio, 1778 (Q 1*). Notarieller Bericht über den Überfall auf Schloß Stein, 1777 (Q 3*). Protestation der Bürgermeister und Untertanen zu Stein wegen Holzlieferung für den Wasserbau, 1776 (Q 8*). Proposition der von den Untertanen zu Stein ernannten Deputierten gegen die Samtherren von Stein, 1776 (Q 9*). An Kirche und Schloßtor ausgehängtes proclama betreffend den Überfall auf Schloß Stein, 1776 (Q 14*). Protestation der Freiherren von Kinsky und Cloudt gegen den Freiherrn von Kinsky zu Stroppen in Schlesien wegen der Besetzung der Stelle des Drosten und des Gerichtsschreibers zu Stein, 1777 (Q 18*). Schriftstücke aus dem Strafprozeß gegen den Steinschen Untertan Leonhard Houben, 1774- 1777 (Q 19*f., Q 34*-38*, 59*), darunter u.a.: Urteil, 1775 (Q 36*). Liste der Eingesessenen und Untertanen von Gericht und Gemeinde Stein, 1778 (Q 29*). Bestätigung des Rentmeisters und Drosten Franz Peter Kamps durch Gerhard Wilhelm von Kinsky zu Stroppen, 1777 (Q 31*). Extensio commissionis, 1778 (Q 51*). Ernennung des Johann Wilhelm Kamps zum Gerichtsschreiber, 1775 (Q 52*). Ernennung der Deputierten der Gemeinde Stein, 1776 (Q 61*). Reglement der Gerichtsgebühren vor den Gerichten der freien Reichsherrschaft Stein, 1740 (Q 67*f.). Erneuerte Gebührenordnung in Lehnsjustiz- und Gemeindesachen, 1747 (Q 69*). Landesherrschaftliche Verordnung über die Anwendung des gemeinen Rechts, 1759 (Q 70*). Schriftstücke aus dem Prozeß gegen Lenz Meuris, 1777 (Q 71*-74*). Register der verkauften Broickischen Mobilien (Q 82*). Inventarium actorum in Sachen Gemeinde zu Stein ./. Pastor Hubens zu Stein, 1776-1777 (Q 84*). RKG- Kommissionsdekret gegen die Gemeinde Stein wegen Mißachtung des Gebotes zur Stellung von Nachtwachen, 1778 (90*). Auszug aus dem Steinschen Hypothekenbuch betreffend Konvention über die Verlängerung eines Deiches, 1754 (Q 102*). Auszug aus der Gemeindeschatzrechnung, 1777 (Q 106*). RKG-Kommissionsdekret betreffend Abhörung der Gemeindeschatzrechnungen, 1778 (Q 107*). RKG-Kommissionsdekret betreffend Abhaltung der Gerichtssitzungen im Gerichtszimmer auf dem herrschaftlichen Schloß, 1778 (Q 111*). Verschiedene Rechnungen in Sachen Baron von Broick ./. Gläubiger (Q 114*-118*). Designatio der Gerichtskosten in Sachen Abt zu Gladbach, Johann Nisten und Kloster Sion zu Maaseik ./. Erben Stregen (Q 123*). RKG- Kommissionsdekret betreffend Suspendierung des Drosten Franz Peter Kamps, 1778 (Q 129*). Protokoll des Gerichts zu Stein betreffend Feststellung der Schulden und des Vermögens des Lenz Meuris, 1778 (Q 136*). Vom Bürgermeister Hellebrant aufgestellte Rechnung für das Jahr 1768 (Q 142*). Auszug aus dem Lehnsprotokoll von Stein betreffend Einführung des Hochdeutschen als Gerichtssprache, 1745 (Q 148*). Eidesformeln für Richter, Schöffen, Gerichtsschreiber, Prokuratoren, Gerichtsboten und Zeugen (Q 149*). Ernennung des Franz Peter Kamps zum Drosten der Herrschaft Stein durch Gerhard Wilhelm von Kinsky zu Stroppen, 1770 (Q 150*). Stücke aus dem Strafprozeß gegen Leonhard Houben, darunter Inquisitionsprotokoll und Todesurteil, 1774-75 (Q 156*-158*). Befehl des Freiherrn von Kinsky und Cloudt an das Gericht zu Stein betreffend Einsendung der Akten aus dem Strafprozeß gegen Leonhard Houben, 1775 (Q 159*). RKG- Kommissionsdekret betreffend die Inhaftierung des suspendierten Drosten Franz Peter Kamps und Arrestierung seines Vermögens, 1779 (Q 166*). Inventarisierung der Möbel und des Hausrats des Franz Peter Kamps, 1779 (Q 167*). Spezifikation der Güter des Franz Peter Kamps zu Gangelt (Q 172*). Auszug aus dem Gerichtsprotokoll von Gangelt betreffend die von Franz Peter Kamps gegenüber den Freiherrn von Kinsky eingegangene Kautionsleistung aus Erbgütern zu Gangelt, 1750 (Q 173*). Consignatio der Kampschen Papiere, 1779 (Q 174*). Auszug aus den von Kamps vorgelegten Rechnungen, 1768-1779 (Q 180*). Befehl der Düsseldorfer Regierung an den Vogt des Amtes Geilenkirchen betreffend Sequestration der Kampschen Güter zu Gangelt, 1779 (Q 184*). Auszug aus dem Kampschen Manualbuch (Q 193*). Gemeinschaftliche Rechnungen der Rentmeister Kamps und Rost für 1776/77 (Q 194*f.). Steinsche Batten- und Schanzenlisten mit Quittungen für 1776/77 (Q 196*f.). Gemeinschaftliche Rechnungen der Rentmeister Kamps und Rost für 1777/78 und 1778/79 (Q 208*- 210*, 212*). Reduktionsrechnung der Einkünfte und Abgaben in der Herrschaft Stein pro rato sequestri, 1779 (Q 218*). RKG- Kommissionsdekret betreffend Freilassung des Franz Peter Kamps gegen Kaution, 1779 (Q 222*). Beurkundung der am RKG getroffenen Kommissiondekrete und der darin enthaltenen Verordnungen, 1779 (Q 245*). Spezifikation der an Kamps zu Pacht ausgegebenen Ländereien (Q 252*). Protokoll der Inventarisation des Vermögens des inhaftierten Franz Peter Kamps, 1779 (Q 259*). Aufstellungen des Rentmeisters Rost über ausstehende Einkünfte (Q 280*-282*). Rechnung über ausstehende Einkünfte des Rentmeisters Kamps (Q 287*). Pro Memoria des Rentmeisters Rost betreffend Mühlen- und Wassermühlenpachtverträge mit Beilagen, 1776-1779 (Q 322*- 329*). Kurpfälzisches Pro Memoria über die vom Kurfürsten als Herr von Born und Herzog von Jülich beanspruchte Landesherrschaft über die Graetheide, 1779 (Q 352*f.). Niederländisches Pro Memoria betreffend die kurpfälzische Landesherrschaft über die Graetheide, 1779 (Q 324*). RKG-Kommissionsdekret auf den Bericht des Kommissars Sachs vom 8.6.1779 (Q 172*). Rechnung über Eisenarbeiten für die neu erbaute Windmühle in der Herrschaft Stein, o.D. (Q 387*). Auszug aus dem Protokoll des Gerichts zu Stein betreffend Abhörung der Schatzrechnung für 1777/78 mit Anlagen (Q 431*-445*). Von Johann Drenck und Magdalena Keupers für Peter Goebels und Agata Kamper ausgestellte Obligation über 1400 Rtlr. und Überschreibung dieser Obligation auf Johann Peter Rost und dessen Frau Sybill Kathrin Goebels, 1753 und 1779 (Q 482* und 484*). Kaution des Drosten Johann Peter Rost und seiner Frau über 1400 Rtlr. zur Sicherung der jährlichen Gefälle der Herrschaft Stein, 1779 (Q 485*). Status über den von Fräulein Vincentia von Kinsky an den Drosten Rost an Stelle des Drosten Kamps übertragenen vierundzwanzigsten Teils der Herrschaft Stein, 1779 (Q 486*). Rechnung des Gerichts von Stein über Einnahmen und Ausgaben aus der Vermögensmasse des ehemaligen Drosten Franz Peter Kamps, 1779 (Q 510*). Ordinatio ulterior ad commisionem Caesaream, 1779 (Q 522*). RKG-requisitoriales betreffend Verlegung des inhaftierten Franz Peter Kamps nach Aachen, 1779 (Q 546*). Erneuertes Reglement für das Gericht der Reichsherrschaft Stein, 1779 (Q 610*). Aktenauszüge betreffend die Landesherrschaft über die Graetheide, 1619-1676 (Q 631*ff.), darunter: Protokoll über eine Begehung der Grenzen zwischen dem Amt Born und den Herrschaften Geleen, Stein und Elsloo, zwischen Grevenbicht und Obbicht sowie zwischen Buchten und Obbicht, 1650 (Q 634*), Auszug aus einer Landkarte der Graetheide, 1775 (Q 638*). Ausweis der für den Strafprozeß gegen Franz Peter Kamps einschlägigen Schriftstücke in den Kommissionsakten, (Q 662*). Urteil und rationes decidendi der Juristenfakultät der Universität Gießen im Strafprozeß gegen Franz Peter Kamps, 1783 (Q 695*f.). RKG-mandatum de praestando debitam oboedientiam, desistendo ab omni rebellione etc., 1792 (Q 2). Notarielles Protokoll über die Zustimmung der Gemeindemitglieder von Stein zur Aufteilung der Kosten für den Mandatsprozeß mit namentlicher Nennung, 1792 (Q 14). Honorar- und Deservitenrechnungen des Advokaten Dr. Franz Wilhelm Schwarz, des RKG-Prokurators Dr. Bostell und des Notars Longrie für die Jahre 1778-1793, 1793 (Q 39-44). Beschreibung: 14 Bde., 81,5 cm; Bd. 1: 5 cm, gebunden 354 Bl., Protokoll der RKG-Kommission Vol. I; Bd. 2: 6,5 cm, gebunden, 455 Bl., Protokoll der RKG-Kommission Vol. II; Bd. 3: 7,5 cm, gebunden, 517 Bl., Protokoll der RKG-Kommission, Vol. III; Bd. 4: 6 cm, gebunden, 396 Bl., Protokoll der RKG-Kommission Vol. IV; Bd. 5: 3,5 cm, gebunden, 157 Bl., Protokoll der RKG-Kommission Bd. V; Bd. 6: 8 cm, gebunden, 543 Bl., Produkte zum Kommissionsprotokoll Q 1*- 129*; Bd. 7: 7 cm, gebunden, 490 Bl., Produkte zum Kommissionsprotokoll Q 130*-259*; Bd. 8: 6,5 cm, gebunden, 410 Bl., Q 260*-401*; Bd. 9: 9 cm, gebunden, 512 Bl., Q 402*-542*; Bd. 10: 6,5 cm, gebunden, 534 Bl., Q 543*-660*, Q 624* („oorsprong, oorzaeke, bewijs ...“ betr. die „bokkenrijdersbende“, 1779) wurde der Akte entnommen; Bd. 11: 2 cm, gebunden, 163 Bl., Q 661*-696*, der Band trug im RKG-Bestand ehemals die Nr. 115; Bd. 12: 2,5 cm, gebunden, 234 Bl., enthält während der Kommission am RKG eingereichte Kommissionsberichte; Bd. 13: 3,5 cm, gebunden, 214 Bl., kommissarischer Schlußbericht und -gutachten; Bd. 14: 8 cm, lose, 399 Bl., Q 1-49, 4 Beilagen, Protokoll des Mandatsverfahrens gebunden. Der Prozeß umfaßt sowohl die Akten der RKG- Kommission als auch das damit zusammenhängende Mandatsverfahren. Die Produkte zum Protokoll der RKG- Kommission werden zur Unterscheidung von den Produkten des späteren Mandatsprozesses mit * bezeichnet. Vgl. auch das Mandatsverfahren gegen den Drosten Franz Peter Kamps in Prozeß 120 / K 1649.
Sachakte
Sonstiges: Für die Nutzung gesperrt bis 9999
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.