Streit darüber, ob St. Cäcilien oder die Gemeinde Stommeln (Kr. Köln) die Reparationskosten für ein baufälliges Mauerwerk, das Schiff der Kirche in Stommeln, tragen muß. Die Appellantinnen verweisen auf ein landesfürstl. Edikt vom 10. Sept. 1711, wonach der Inhaber des großen Zehnten das Kirchenschiff, die Gemeinde den Turm und der Pastor, sofern er der Inhaber des kleinen Zehnten ist, den Chor unterhalten und reparieren lassen müssen. Die ersten beiden Instanzen hatten mit den Urteilen vom 4. Sept. 1720 und 26. März 1721 die Gemeinde Stommeln zur Zahlung der Baukosten verurteilt. Da diese trotz wiederholter Exekutionsdekrete ihrer Verpflichtung nicht nachkam, wurde Vieh der Gemeindemitglieder gepfändet. Mit zwei Reskripten vom 23. und 28. April 1722 handelte der Appellat - trotz Besichtigung der Kirche durch Kommissare am 26. Jan. 1722 - den Urteilen zuwider, indem er die Sache für erledigt erklärte. Die Appellantinnen klagen vor dem RKG auf Vollstreckung der genannten Urteile.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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