Gall Glock aus Hegnach, wohnhaft zu Rommelshausen, wegen Ungehorsams gegen ein Gebot des Schultheißen von Hegnach und Drohreden wider denselben im Turm zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freundschaft freigel., schwört U. und gelobt, Streitigkeiten mit württembergischen Untertanen und Zugewandten nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen und sich auf obrigkeitliche Mahnung unverzüglich wieder zu stellen.