Graf Joachim von Fürstenberg zu Heiligenberg und Werdenberg, Landgraf in [der] Baar etc., kaiserlicher Rat, beurkundet, dass er Andreas Taub zu Anzenweiler um eine Summe Geldes in nicht genannter Höhe, deren Empfang er hiermit quittiert, aus seiner Leibherrschaft entlassen hat. Der Aussteller spricht genannten Andreas von der Eigenschaft seines Leibes und Gutes und allen daran hängenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, verzichtet auch namens seiner Erben und Nachkommen auf sein bisheriges Eigentum an ihm und die daraus resultierenden Gerechtigkeiten, Ansprüche und Forderungen und stellt ihm anheim, dass er künftig anderer Herren Schutz und Schirm "in stetten oder vf dem landt allenthalben" annimmt, "sich daselbsten enthalten vnd der leibaigenschaft halber gefahren, handlen, thun vnd lassen mag seins gefallens", ohne von seiner oder seiner Erben Seite Eintrag, "widerforderung" oder Behinderung gewärtigen zu müssen. Falls der Freigelassene sich "vber kurtz oder lang zeit" wieder in des Ausstellers oder seiner Erben Graf- und Herrschaften niederzulassen wünscht, "soll er alsdann wie andere vnser inwohner vnd hindersassen gehalten werden".