Akte, nach der dem Oberforstamt Neuenbürg auf einen Bericht desselben wegen des vom Calwer Magistrat dem Hansjerg Blaich und Baltas Roller von Stammheim wegen Weidenschneidens angeblich allzu hoch gemachten Strafansatzes zu erkennen gegeben wurde, dass bei den vorliegenden Umständen, da die Stadt Calw im Besitz des Strafrechts der in ihren Kommunalwaldungen vorfallenden und von ihren Holzwarten angebrachten Waldexzesse stehe, es bei den vom Magistrat zu Calw dem Blaich und Roller angesetzten Strafen von 30 Heller letztlich sein Bewenden behalte (Calw, Neuenbürg, Stammheim)