Graf Jorg (I.) zu Wertheim, Gotz und Wilhelm von Tottenheim, Brüder, Hans u. Peter von Tottenheim, Brüder, und Wilhelm von Tottenheim zu Messelhusen entscheiden in dem Streit zwischen Karl von Tottenheim einesteils und Jorg u. Mertin von Tottenheim, den Brüdern, andernteils betr. des väterlichen Erbteils. Wilhelm von Tottenheim hat Martin, seinen Vetter, dazu gebracht, die Entscheidung anzuerkennen. Entscheid: Karl von Tottenheim soll vor den 600 fl. mütterliches Erbe und Geld seines Weibes 4000 fl. erhalten und zwar Oberleinach (Ubernlinach) halb für 2000 fl., die andere Hälfte sollen Jorg und Mertin behalten und Karl dafür 2000 fl. von der Schuld des Herrn von Mainz auf Gamburg abtreten. Geht aber Leinach auf dem Rechtswege an Graf Wilhelm von Henneberg und Karl von Thüngen verloren, so sollen die 1000 fl. Schuld und die unbezahlten Zinsen der Würzburger Domherrn Jorg umd Mertin ganz zufallen und somit auch Karls Teil. Von den 5000 fl., die auf Kitzingen verschrieben sind, sollen Jorg und Mertin 3000, Karl 2000 fl. erhalten. Der Besitz zu Schüpf soll den Dreien gemeinsam gehören, um die beiden Häuser auf dem Schloß daselbst sollen sie das Los werfen, Karl soll eines und Jorg u. Mertin das andere erhalten, was sonst noch da ist, sollen sie teilen. Auch am Hof zu Unterschüpf sollen sie gemeinsam Anteil haben, er soll zum Schloß gehören. Von der Schuld zu Zellingen, 3000 fl. und dem Zubehör, soll jeder 1000 fl. und die unbezahlten Gülten, welche ihnen die Domherrn zu Würzburg schulden, sollen sie gemeinsam haben. Sie sollen sie zurückfordern und zu gesamter Hand anlegen, es wäre denn, daß Leinach verloren würde. Schloß und Dorf Schönfeld soll Karl ganz erhalten, desgleichen den Hof zu Bischofsheim, dagegen Jorg und Mertin den Hof zu Grünsfeld. Frucht und Wein, die zu Schüpf liegen, sollen sie teilen. Vom Hausrat soll Karl an Jorg und Mertin je 20 fl. hinaus bezahlen. Die 800 fl. Schuld der Lehen von Mainz, die Schuld des Grafen Jorg zu Wertheim, die Schuld, welche Karl von Tottenheim aus seiner Rechnung schuldig blieb und die Schuld des Zorich von Stetten, die Karl innehat, sollen sie teilen. Betreffs der anderen Schulden hat sich jede Partei einen gekerbten Zettel (Chirograph) erhalten; diese Schulden sollen eingefordert und dann die Summe geteilt werden.