Hz. Ulrich von Württemberg beurkundet den gütlichen Entscheid seiner Räte in dem Streit zwischen Abt Leonhard zu Adelberg und Hans Schwarz und Friedrich Fritz von Jebenhausen ("Ubenhusen") wegen des Zehnten von genannten Gütern, wegen deren der Abt sie gen Konstanz hat zitieren lassen. Die Beklagten sind verpflichtet, den Zehnten aus 3 J. Ackers und 3 J. Wiesen im Esch bzw. vorm Tettenhart zu entrichten. Dafür soll ihnen der Abt aus Gnaden zu etwas Ergötzung allein auf dies Mal 1 Scheffel Dinkel geben.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...