Salomon Jud d.J., Schulmeister zu Stetten, wegen Mißachtung des herzoglichen Geleitrechts gef. und dem Herzog mit Leib und Gut verfallen, jedoch mit verschiedenen Auflagen freigel., schwört U. und gelobt mit Judeneid, diesen nachzukommen. S. Jud war gegen herzogliches Gebot und altes Herkommen ohne Geleit auf dem Rennweg zwischen Stetten und Esslingen angetroffen worden. Ihm wurde deshalb zur Auflage gemacht, mit Frau und Kindern außerhalb der geleitlichen, forstlichen und hohen Obrigkeit des Herzogs von Württemberg zu ziehen und sich "allen Hantierens und Wucherns" gegen herzogliche Untertanen zu enthalten sowie die Gefängniskosten selbst zu bezahlen. Hierzu und zu U 6039 19 Beilagen vom 1. bis 30. Jan. 1553, die Vorbereitung des Verfahrens gegen S. Jud betr., auch Bittschriften von Verwandten sowie ein Bedenken des Oberrats; ferner ein Geleitbrief vom 1. Juni 1537, Pap.