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Kaspar Schmid aus Neckarhausen, wegen eines versuchten Mehldiebstahls zu Nürtingen gef., jedoch in Ansehung und auf Bitten seines armen Weibs und seiner Kinder, auch seiner großen Freundschaft statt peinlicher Befragung und schwerer Leibesstrafe mit der milderen Strafe belegt, 14 Tage im Gefängnis zu büßen, sodann seine Atzung und Gerichtskosten selbst zu tragen, solche Tat nicht mehr zu verüben, sondern sich künftig wohl zu verhalten, und über alles dies eine U.-Verschreibung aufzurichten, gelobt unter Eid, diesen Gnadenartikeln unverbrüchlich nachzukommen und schwört U. Bei Bruch derselben soll mit ihm verfahren werden, wie wenn er zum Tode verurteilt worden wäre. Schmid war unlängst in der Morgendämmerung, während die Mühlknechte in der Predigt waren, heimlich über die Mühlräder in die Nürtinger Mühle eingestiegen und hatte seinen Sack Mehl, den er Tage zuvor vorsätzlich dort hatte stehen lassen, ausgeleert, sodann etwa 1 ½ sri gebeuteltes Mehl aus der Beutelmühle, der Herrschaft gehörend, in den Boden seines Sacks getan und mit seinem Mehl aufgefüllt und war darauf heimlich aus der Mühle entschlüpft. Er gedachte, diesen Diebstahl später öffentlich zu holen und heimzuführen, geriet aber dadurch in Verdacht, dass die Mühlknechte, als sie merkten, dass das herrschaftliche Mehl aus der Beutelmühle weniger geworden war, auf ihrer Suche seinen Sack darunter fanden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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