Zeyer Schmid aus Bubenorbis, wegen Veruntreuung von Zolleinnahmen gef., jedoch auf Fürbitten ehrbarer Leute mit der Auflage begnadigt, zum Abtrag seines Vergehens seinem Landesherrn sein Lehen zu Bubenorbis, gen. das Zollgut, mit Haus, Hofraite, Äckern, Wiesen und allem Zubehör zur freien Verfügung zurückzustellen - doch soll das Gut vom Spitalmeister zu Hall und den Hauptleuten zu Bubenorbis geschätzt und die Hälfte des Anschlagswerts den Kindern des Z. Schmid verabfolgt werden -, gelobt eidlich, sich diesen Bedingungen zu unterwerfen, auch gegen den Herzog und die württembergischen Landeszugehörigen nicht zu handeln, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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