Hans Müller aus Plochingen, zu Stuttgart gef., weil er wider fürstliche Verordnung Wiedertäufer in seinem Haus aufgenommen und beherbergt, sich zwar nicht hatte taufen lassen, aber deren Lehre angenommen hatte, jedoch nach Bekenntnis und Widerrufung sowie nach Ermahnung und Unterrichtung in der christlichen Lehre, auch auf Fürbitte seiner Freunde und Gönner auf künftiges Wohlverhalten freigel., gelobt, die ihm gestellten Bedingungen zu erfüllen, Atzung und aufgelaufene Gefängniskosten selbst zu bezahlen, und schwört U. Folgende Punkte waren zur Auflage gemacht worden: 1. Sich fortan wohl zu verhalten, von der Lehre der Wiedertäufer Abstand zu nehmen, seine Kinder taufen zu lassen, die Anhänger dieser Sekte, alle "Winkelpredigten" und heimlichen Zusammenkünfte ganz zu meiden; 2. Sich der Obrigkeit gehorsam zu erzeigen, künftig Predigt und Kirche fleißig zu besuchen, bei Lehre und Abendmahl in der landesüblichen Form zu bleiben, ebenso gegenwärtig bestehende oder künftige neue Zeremonien anzuerkennen; 3. In Zukunft dergleichen Leuten nicht mehr anzuhängen, sie nicht zu beherbergen oder zu fördern, sondern sie anzuhalten und der Obrigkeit zu übergeben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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