Hans Vetter ("Vätter") und Ehefrau Margretha Bauhoferin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Blitzenreute verliehen hat, das zuvor Martha Vetter, Mutter bzw. Schwiegermutter der Aussteller, bestandsweise innehatte. Die Mutter hat das Gut heute mit Mund und Hand dem Abt übergeben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Eichen und andere fruchttragende ("börendt") Bäume dürfen nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen die Beliehenen Zins und Hubgült ausweislich des klösterlichen Urbars und Rodels entrichten. Der Geldzins von 15 ß d wird auf 3 lb h erhöht. Im Herbst müssen sie mit der Meni für die übliche Entlohnung Weintransporte vom (Boden-)See durchführen, desgleichen an den Weihern und anderen Orten Transporte von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall. Es muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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