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Hans Plundrer von Stuttgart, wegen etlicher ungen. Vergehen, für die er an seinem Leib zu strafen gewesen wäre, ins Gefängnis gekommen, jedoch freigel., schwört U. und verpflichtet sich mit einem Eid, das Land beider Herren von Württemberg unverzüglich zu verlassen und etwaige künftige Forderungen an die württembergische Herrschaft oder ihre Stellvertreter nur bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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