Abt Sebastian, Prior und Konvent des Klosters Schöntal als Eigentümer sowie der Nachbar des Klosters Junker Hans Georg von Berlichingen zu Jagsthausen, Schrozberg und Michelbach als Pfandherr genehmigen die Übertragung von Erbe und Erbgerechtigkeit des zwischen württembergischer und Kochersteinsfelder Bewaldung gelegenen Gutes Schönbrunnen samt zugehöriger Gehölze, Wiesen und Weiher durch den württembergischen Forstmeister zu Neuenstadt am Kocher, Andreas von Oberbach, auf die Herrschaft Württemberg ("inn frembde unnd höhere hand"). In früherer Zeit hatte dieser Erbe und Erbgerechtigkeit käuflich erworben. Andreas von Oberbach ersetzt die veräußerten Güter durch andere Güter. Der Grenzverlauf des durch den Tausch erworbenen Gebietes wird näher umschrieben.